Traunstein/Waging am See
Es darf wieder geodelt werden – aber nicht so

Sperrfrist auf Ackerflächen am 1. Februar ausgelaufen – AELF: Allermeisten Beschwerden unberechtigt

17.02.2023 | Stand 17.09.2023, 2:45 Uhr

„Das hat nichts mit einer regulären Gülleausbringung zu tun“: BBV-Kreisgeschäftsführer Matthäus Michlbauer versteht die Verärgerung des Grünen-Kreisrats Dr. Michael Hüller über Gülle vor einer Sitzbank und auf einem Wanderweg am Waginger See. Grundsätzlich halten die heimischen Bauern aber bis auf ganz wenige Ausnahmen alle Vorschriften der Düngeverordnung ein, sagen die Verbandsverantwortlichen. −Fotos: Hüller

Die heimischen Landwirte dürfen seit dem 1. Februar auf einem Teil ihrer Flächen wieder Gülle ausbringen. An diesem Tag ist die Sperrfrist für Ackerland ausgelaufen, auf Grünland gilt das Gülle-Verbot noch bis einschließlich 28. Februar. Wie jedes Jahr haben sich auch heuer in den Tagen nach dem Ende der Sperrfrist die Hinweise von Bürgern beim Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (AELF) in Traunstein gehäuft, ob denn beim „Odeln“ in der Nachbarschaft schon alle Vorschriften eingehalten wurden. Dies ist bis auf ganz, ganz wenige Ausnahmen der Fall, wie Nachfragen der Heimatzeitung beim AELF und beim BBV-Kreisverband Traunstein ergeben haben.

„Anrüchige Faschingsgrüße“

Dr. Michael Hüller hatte in einer E-Mail an die Redaktion „anrüchige Faschingsgrüße“ gesendet. Auf einem Wanderweg am Waginger See hatte sich der Grünen-Kreisrat beim Sonntagsspaziergang geärgert: Von einem Feld war Gülle auf den Feldweg und sogar vor eine Sitzbank mit herrlichem Ausblick über die Ökomodellregion Waginger See gelaufen. Der Ärger ist berechtigt, sagte Matthäus Michlbauer, der Geschäftsführer des BBV-Kreisverbandes Traunstein, in einer ersten Stellungnahme: „Anhand der Bilder muss ich sagen, hat das nichts mit einer regulären Gülleausbringung zu tun, sondern hier wurde schlampig gearbeitet oder es hat Probleme gegeben.“ Wie sich bei Michlbauers weiteren Recherchen herausstellte, war es offenbar zu einer Fehlbedienung eines nagelneuen Güllefasses gekommen, obwohl der Fahrer zuvor vom Landwirt intensiv eingewiesen worden sei. „Wie auch immer – das darf natürlich trotzdem nicht passieren; da muss ein neues Gerät zum Beispiel in der Mitte des Feldes ausprobiert werden, bis sich ein routinierter, fehlerfreier Arbeitsablauf und eine gewisse Praxiserfahrung einstellen.“

Grundsätzlich seien sich aber alle Landwirte im BBV-Kreisverband und damit auch der aktuell beanstandete Bauer am Waginger See der Sensibilität der Gülleausbringung im Zusammenhang mit einer nachhaltigen, schonenden Bodenbewirtschaftung und Grundwasserreinhaltung vollauf bewusst. „Es gibt eigentlich keine Verstöße bei uns, auch weil wir vom BBV in Fachzeitschriften, Schreiben und Informationsveranstaltungen regelmäßig auf die Düngeverordnung aufmerksam machen und Details erläutern“, so Michlbauer.

Das bestätigt Behördenleiter Alfons Leitenbacher vom AELF Traunstein: „Gerade jetzt, unmittelbar nach dem Ende der Sperrfrist für Ackerland, bekommen wir recht viele Anfragen und Hinweise. Wir schauen uns jeden Einzelfall an. Seit dem Ende der aktuellen Sperrfrist haben sich aber die allermeisten Hinweise als nicht berechtigt herausgestellt.“ Die Maßgaben in der Düngeverordnung seien komplex, so dass gerade Laien schnell durcheinander kommen könnten.

Das beginne schon bei der gesplitteten Sperrfrist: Während auf Ackerflächen schon seit 1. Februar Gülle ausgebracht werden darf, ist das auf Grünland noch bis Ende Februar verboten. Dabei ist zu beachten, dass manche Ackerkulturen mit Gräsern auf den ersten Blick kaum von Grünland zu unterscheiden sind.

Strengere Vorgaben gelten in „roten Gebieten“, wo etwa die Nitratwerte im Trinkwasser zu hoch sind. Hier sind längere Sperrfristen eine zusätzliche Maßnahme, um den Nitratwert zu senken. Solche roten Flächen gibt es im Kreisgebiet allerdings kaum. Da es sich immer um Einzelfälle handle, gebe es keine pauschalen Antworten, hieß es aus dem AELF. Daher stelle die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für Landwirte und Berater im Internet unter www.lfl.bayern.de/ sperrfristen eine Entscheidungshilfe zur Verfügung. Nach wenigen Eingaben gibt dort die Excel-Anwendung „Sperrfristprogramm“ aus, ob und wann eine Fläche in Abhängigkeit der angebauten Kultur gedüngt werden darf. Dabei werden auch zusätzliche Auflagen der Fläche und die Sperrfristverschiebung berücksichtigt.

Die Düngeverordnung bietet zudem die Möglichkeit, die Sperrfrist um zwei oder vier Wochen nach hinten zu verschieben, wenn regionale Besonderheiten wie Witterung, Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und Gewässerschutzes nicht entgegenstehen. Im Herbst ist düngen dann länger erlaubt, dafür endet die Sperrfrist im Frühjahr später. Im Landkreis Traunstein gilt die verschobene Sperrfrist auf Grünland demnach von 29. Oktober bis einschließlich 28. Februar, in den Kreisen Altötting und Mühldorf dagegen von 15. Oktober bis einschließlich 14. Februar. Aufgrund der Dürre sei die Grünlandnarbe in vielen Regionen Bayerns verdorrt und stark geschädigt. Der optimale Zeitpunkt für eine Grünlanddüngung im Herbst habe daher auch regional sehr stark variiert, hieß es dazu als Begründung aus der LfL. Durch die Verschiebung der Sperrfristen könne der optimale Zeitpunkt für die letzte Düngung des Jahres betriebsindividuell besser erreicht werden.


 Viele weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), zu finden unter www.lfl.bayern.de.