SVA muss 150 Euro zahlen
Urteil steht: TG Straubing gewinnt am grünen Tisch und ist Herbstmeister – Auerbach geht in Berufung

06.11.2023 | Stand 08.11.2023, 9:49 Uhr

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Lange mussten die beteiligten Vereine auf ein Urteil warten, doch seit Montagmorgen haben die Straubinger Kreisligisten SV Auerbach und SV Türk Gücü Straubing endlich Klarheit: Die Partie, die Ende September beim Stand von 2:2 in der Nachspielzeit von Schiedsrichter Korbinian Eßberger (Wallkofen) abgebrochen wurde, wird mit 2:0 für Türk Gücü Straubing gewertet. Außerdem müssen die Auerbacher eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro berappen.


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Über die Vorfälle, die sich am 23. September auf dem Sportgelände des SV Auerbach ereigneten, wurde viel und lange diskutiert. Klar ist: Mit dem 2:2-Ausgleichstreffer des Hausherrenakteurs Karl Janka in der Nachspielzeit kochten die Emotionen über. Insbesondere neben dem Platz kam es zu Tumulten und Rangeleien.

Entscheidend für das Sportgericht ist laut Urteilsbegründung das „Fehlverhalten“ des Auerbacher Betreuers, der auf das Spielfeld gelaufen und mit dem Gästetorhüter aneinandergeraten war.

Onur Örs, Sportlicher Leiter bei TG Straubing, ist – wenig überraschend – zufrieden mit dem Urteil. „So wie erhofft“, sagt der 35-Jährige auf Nachfrage der Heimatzeitung. Mit den drei Punkten, die die Gäubodenstädter am „grünen Tisch“ ergattern, baut Türk Gücü die Tabellenführung aus. Der Vorsprung auf Verfolger Bischofsmais beträgt nun vier Punkte – die Herbstmeisterschaft ist Straubing also nicht mehr zu nehmen.

Julian Pfaffinger, Vorsitzender des SV Auerbach, sieht den Tatbestand erwartungsgemäß völlig anders. „Wir finden, dass bei beiden Vereinen ein Fehlverhalten vorliegt.“ Und weiter: „Wenn jedes Spiel abgebrochen wird, weil ein Zuschauer den Platz betritt, würde wohl kaum eines beendet werden.“ Pfaffinger kündigt daher an, nach einer internen Besprechung aller Voraussicht nach in Berufung gehen zu wollen.

Das Urteil im Wortlaut: „Der betroffene Verein hat sich daher nach Auffassung des Sportgerichts des Verschuldens eines Spielabbruchs gem. § 74 Abs. 1 RVO schuldig gemacht. Der Verein haftet insoweit für das Verhalten seiner Zuschauer. Aufgrund dieses Verhaltens sah der Schiedsrichter in nachvollziehbarer Weise die Integrität der Spieler gefährdet. Er befürchtete mögliche Ausschreitungen, fühlte sich bedroht und brach daher berechtigt gem. § 66 Nr. 1 (1.3, und 1.4 1.5) SpO das Spiel ab. Der Schiedsrichter erklärte ausdrücklich, er sah insbesondere die Sicherheit der Spieler nicht mehr gewährleistet und er (weitere) Ausschreitungen für möglich hielt.“