Deggendorf
Landkreis Deggendorf überschreitet 50er-Corona-Inzidenz

22.10.2020 | Stand 18.09.2023, 4:58 Uhr

−Symbolbild: dpa

Auch der Landkreis Deggendorf hat am Donnerstag den Corona-Inzidenzwert von 50 überschritten. Während die Zahlen am Morgen laut RKI noch unter 50 lagen, meldet das Landratsamt am Nachmittag 61,94.

Ab Samstag gelten im Landkreis deshalb die strengeren Regeln, die mit der Corona-Ampelfarbe "rot" einhergehen:

1. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und
Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen
Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen (Freizeitparks oder
vergleichbare ortsfeste Einrichtungen), Kulturstätten (Museen,
Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten
und zoologische und botanische Gärten) und sonstigen öffentlich
zugänglichen Gebäuden.

2. Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der
Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und
Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der
Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden
kann. Die Maskenpflicht gilt im Übrigen aus selbstverständlichen
Gründen nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme
von Speisen und Getränken.

3. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz an allen Schulen und in
Hochschulen.

4. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und
Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen
Bühnen und Kinos sowie für die Zuschauer bei sportlichen
Veranstaltungen.

5. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der
Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten
Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die
Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf
Personen beschränkt. Dies gilt insbesondere auch für den
Aufenthalt in der Gastronomie.

6. Der Teilnehmerkreis für zulässige privaten Feiern (wie
insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche
Feierlichkeiten) ist, unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die
Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf
Personen beschränkt.

7. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von
22 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die
Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder
mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.

8. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und
durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit
von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

− pnp