Verfassungsgericht-Urteil
Nach Straubinger Klage: Niedrige Löhne für Gefangene für verfassungswidrig erklärt

20.06.2023 | Stand 20.06.2023, 12:50 Uhr

In den meisten Bundesländern herrscht für Strafgefangene Arbeitspflicht. −Symbolbild: dpa

Stundenlöhne von zwei Euro oder weniger für Gefangene sind verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht gab am Dienstag zwei arbeitenden Häftlingen aus Straubing und Nordrhein-Westfalen Recht, die gegen die Höhe ihrer Vergütung geklagt hatten.



Die Bundesländer müssen die jeweiligen Gesetze bis spätestens Ende Juni 2025 neu regeln, wie die Vorsitzende des Zweiten Senats, Doris König, in Karlsruhe sagte. Die Länder seien aber nicht dazu verpflichtet, eine rückwirkende Vergütungsregelung zu schaffen.

Die Bundesländer regeln solche Fragen des Strafvollzugs selbst. In den meisten herrscht für Strafgefangene Arbeitspflicht. Sie soll der Resozialisierung dienen, so dass Gefangene schrittweise wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden. Deshalb gilt für die Betroffenen auch kein Mindestlohn. Sie verdienten den Angaben nach je nach Qualifikation zwischen 1,37 Euro und 2,30 Euro pro Stunde.

Das Verfassungsgericht habe das Gebot der Resozialisierung unter Rückgriff auf die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip entwickelt, sagte König, die auch Vizepräsidentin des höchsten deutschen Gerichts ist. Die Gesetzgeber müssten dafür ein schlüssiges und widerspruchsfreies Konzept entwickeln.

Angemessene Anerkennung für Arbeit



Wenn darin Arbeit als Behandlungsmaßnahme vorgesehen sei, müsse diese angemessene Anerkennung finden, führte König aus. „Diese braucht nicht allein in Geld gewährt zu werden, sondern kann sich auch aus einer monetären und einer nicht monetären Komponente zusammensetzen.“ Gemeint sind damit zum Beispiel sogenannte Freistellungstage, die auch für eine frühere Entlassung angespart werden können.

Wie viel Bezahlung verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, hänge vor allem von den beabsichtigten Zwecken im Resozialisierungskonzept ab, sagte König. Diese müssten tatsächlich erreicht werden können. „Mit anderen Worten: Die Erreichung der gesetzlich festgelegten Zwecke darf angesichts der geringen Entlohnung von Gefangenenarbeit nicht unrealistisch sein.“ Dabei müsse auch berücksichtigt werden, wie die Häftlinge selbst die Vergütung wahrnehmen, sagte König. Denn das Gefühl, in ihrer Tätigkeit nicht genügend wertgeschätzt zu werden, könne sich negativ auf die Resozialisierung auswirken.

Die Resozialisierungskonzepte in Bayern und NRW seien diesbezüglich nicht in sich schlüssig und widerspruchsfrei, befand der Senat. Er erklärte die Regeln für nicht mit der Verfassung vereinbar.

Kein bestimmtes Entlohnungsmodell vorgegeben



Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, ein bestimmtes Entlohnungsmodell vorzugeben, betonte König. Bei einer Neuregelung könne der Gesetzgeber auch einen Teil des Arbeitsentgelts für bestimmte Zwecke einbehalten oder die Gefangenen an den Kosten im Vollzug beteiligen - etwa durch einen Haftkostenbeitrag oder eine Stromkostenpauschale.

Über die Höhe von Gefangenenvergütung hatten die Karlsruher Verfassungsrichterinnen und -richter schon einmal geurteilt. 1998 hatten sie beanstandet, dass sie zu niedrig sei. Danach wurde die Berechnungsgrundlage von fünf auf neun Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts von allen gesetzlich Rentenversicherten angehoben.

− dpa