Kreisliga Straubing
Sportgericht vollzieht Kehrtwende: Auerbach gegen Türk Gücü wird neu angesetzt

30.01.2024 | Stand 31.01.2024, 8:44 Uhr

Spielabbruch, Tumulte, Beschwichtigung – nach dem eskalierten Kreisliga-Spiel am 23. September hat das Bezirkssportgericht jetzt die Partie Auerbach – Türk Gücü neu „angeordnet“. − Foto: Stefan Ritzinger

Überraschende Kehrtwende nach einem Sportgerichtsurteil: Die Begegnung der Kreisliga Straubing zwischen dem SV Auerbach und dem SV Türk Gücü Straubing wird neu angesetzt!

Am 23. September war das Spiel infolge von Tumulten nach dem 2:2-Ausgleichstreffer der Gastgeber von Schiedsrichter Korbinian Eßberger (SV Wallkofen) abgebrochen worden. Es soll ausländerfeindliche Äußerungen der Auerbacher gegeben haben, ihnen wurden zudem Handgreiflichkeiten vorgeworfen. Das Bezirkssportgericht war daraufhin zu dem Urteil gekommen, der Gastgeberverein habe den Abbruch verschuldet, und gab Anfang November bekannt: Spielwertung 2:0 für Türk Gücü, 150 Euro Geldstrafe für den SV Auerbach.

Der betroffene Verein hatte Berufung eingelegt – und hatte jetzt Erfolg: „Wir haben uns heute sehr über die Botschaft vom BSG gefreut. Wir haben uns sehr ungerecht vom ersten Urteil gegen uns behandelt gefühlt“, berichtet Auerbachs 2. Vorsitzender Michael Martin gegenüber heimatsport.de. „Außerdem waren und sind wir über die Anschuldigungen, die uns von unserem Spielgegner vorgeworfen wurden, sehr bestürzt gewesen. Das Verhalten war von beiden Seiten gleichermaßen nicht in Ordnung und die Spielneuansetzung für uns der gerechte Ausgang.“

In seiner Begründung schreibt das Bezirkssportgericht, das in seiner Sitzung am 23. Januar über die Berufung entschied, unter anderem: „... Nach § 66 SpO kann der SR ein Spiel abbrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels wegen ernsthafter Störung nicht mehr gewährleistet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verbandssportgerichts (VSG) muss der Spielabbruch das letzte Mittel sein, zu dem der SR greift. Nach dem vorliegenden Sachverhalt liegen die Voraussetzungen für einen Spielabbruch nach § 66 SpO nicht vor. Der Ordnungsdienst hatte die vorangegangene Rudelbildung vor dem Straubinger Tor rasch beendet. Danach hätte der SR zunächst alle Möglichkeiten ausloten müssen, ob das Spiel nicht fortgesetzt werden
könnte. Er hätte ggf. unter Einschaltung der Spielführer veranlassen können, dass der Ordnungsdienst sofort wieder tätig wird und die Rudelbildung rasch beendet, wie es schon beim Rudel zuvor geschehen ist. Es wurden bei beiden Rudelbildungen keine Handgreiflichkeiten gemeldet bzw. nachgewiesen. Die bloße Befürchtung eines SR, dass es zu Ausschreitungen kommen könnte, reicht nach der bekannten Rechtsprechung des VSG nicht aus, ein Spiel abzubrechen. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, die aus den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden können.“ Im Übrigen, heißt es in dem Schreiben weiter, „betont das VSG in seiner Rechtsprechung, dass der Spielabbruch einen absoluten Ausnahmecharakter hat, weil dadurch in den Wettbewerb eingegriffen wird. Da die Voraussetzungen nach § 66 Nr. 1 SpO für den vorgenommenen Spielabbruch nicht vorlagen, war das Ersturteil aufzuheben und eine Neuansetzung des Spieles anzuordnen. Wegen der Verletzung der Platzdisziplin war jedoch der SV Auerbach nach § 73 RVO mit einer Geldstrafe von 250 € zu belegen.“

Damit können die Auerbacher wohl leben. Michael Martin berichtet weiter von einer sinnvollen Maßnahme, die der Bayerische Fußballverband in seiner Wintertagung zur De-Eskalation mithilfe eines festen eingerichteten Ordnungsdienster vorgestellt hat. „Wir begrüßen dieses Konzept und wollen mit gutem Beispiel voran gehen. Und natürlich wollen wir unsere Chance nutzen und uns die drei Punkte im Nachholspiel gegen den Primus fair, fernab eines grünen Tisches, erkämpfen!“

− red/brö