Schöllnach. „Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags. Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln“, heißt es im Artikel 18 b der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Zur diesjährigen Bürgerversammlung am 14. März im Gasthaus Schwarzkopf (DZ berichtete) gingen vier schriftliche Anträge ein, zu denen Bürgermeister Alois Oswald seine erste Betrachtungsweise...