Längere Jagdzeit
Landratsamt Altötting hebt Schonzeit für Raben-Jungvögel von 1. April bis 15. Juni auf

27.03.2024 | Stand 27.03.2024, 5:00 Uhr

Einem Antrag des Jagd- und Naturschutzvereins auf Schonzeitverkürzung bei Rabenkrähen ist das Landratsamt nun nachgekommen. Diese wurde von 1. April bis 15. Juni festgelegt. − Foto: dpa

Das Landratsamt als Untere Jagdbehörde hat die Schonzeit für Jungvogelschwärme der Rabenkrähe, die nicht am Brut- oder Aufzuchtgeschehen beteiligt sind, von 1. April bis 15. Juni aufgehoben. Damit folgt die Behörde einem Antrag des Jagd- und Naturschutzvereins, der vor fast einem Jahr gestellt worden ist.

Nicht nur Jäger beobachten seit Jahren ein Anwachsen der Krähenpopulation. Bauern klagen darüber, dass die Vögel bei den Silolagerstätten mit ihren scharfen Schnäbeln Löcher in die Abdeckungen hacken, was zum Verderben des Futters führen kann. Und nach Ausbringen der Saat im Mai sei mit Schaden auf dem Feld zu rechnen. Die Keimlinge der alten Jungpflanzen schmecken den Rabenkrähen. Mittlerweile könnten sie zu Hunderten auf den Feldern beobachtet werden, oft sei eine neue Aussaat nötig. Jäger wiederum berichten, dass die Allesfresser auch auf Kleintiere losgehen, etwa auf junge Feldhasen.

Die genannte Schonzeitverkürzung von 1. April bis 15. Juni erfolgt mittels Allgemeinverfügung. Ausgenommen sind die Vogelschutz- und Naturschutz-Gebiete im Landkreis, etwa das Bucher Moor, Innleite bei Marktl mit Dachlwand oder die Vogelfreistätte Salzachmündung-Unterer Inn. Die Jäger sind angehalten, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Maßgebend seien die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorkommenden Arten und deren Brutstatus.

Antrag kam vor knapp einem Jahr von Dr. Rudolf Neumaier



Die jagdlichen Handlungen seien mit größtmöglicher Rücksicht auf störungsempfindliche Arten durchzuführen. Insbesondere sei „die Herbeiführung erheblicher Störungen, die dazu führen würden, dass Altvögel störungsbedingt ihre Gelege länger verlassen und unbewacht und unbebrütet zurücklassen, untersagt“, heißt es weiter in der Allgemeinverfügung. In sensiblen Gebieten wie Wiesenbrütergebieten und Feldvogelkulisse dürfe die Jagdausübung während der Brutzeit (in der Regel von Ende Februar bis Anfang Juni) nicht ab Einsetzen der Dämmerung erfolgen. Die Allgemeinverfügung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Beantragt hatte die Schonzeitverkürzung vor knapp einem Jahr Dr. Rudolf Neumaier, damals Vorsitzender des Jagd- und Naturschutzvereins im Landkreis Altötting. Auf Nachfrage der Heimatzeitung sagt er, die Entscheidung des Landratsamtes sei dringend notwendig: „Den Jägern wird Gelegenheit gegeben, unseren noch verbliebenen Wiesenbrütern, aber auch der geschrumpften Feldhasen-Population Unterstützung zu leisten. Wer schon mal beobachtet hat, wie sich Rabenkrähen über junge Hasen hermachen und ihnen zuerst die Augen auspicken, damit sie Wehrhaftigkeit und Fluchtfähigkeit einbüßen, wird froh sein, dass durch die nun mögliche Art der Vergrämung zumindest ein kleiner Beitrag zum Schutz gefährdeter Arten geleistet werden darf.“ Diese Verfügung werde im Gegensatz zu einer ähnlichen Entscheidung des Landratsamtes bei Schonzeitverkürzungen jeglichen Klagen standhalten. Dass in Nachbarlandkreisen wie Mühldorf und Altötting bis dato unterschiedliche Schusszeiten galten, wirke ohnehin ein wenig skurril. Wer als Jäger die Jagd als angewandten Naturschutz versteht, werde vom 1. April an von der Allgemeinverfügung Gebrauch machen und sich an deren Vorgaben halten, so Neumaier.

− red