Kommunen sollen in Zukunft in mehr Bereichen – konkret in solchen, in denen sie mit privaten Anbietern konkurrieren – umsatzsteuerpflichtig werden. Ursprung dieser Idee ist das Europarecht. Diese Änderung im Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wäre eigentlich am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Kommunen hätten also bis dahin Zeit gehabt, Gebührenanpassungen in den entsprechenden Bereichen vorzunehmen. Und darauf haben sie sich vorbereitet, teilweise in ihren Verwaltungen eine eigene Stelle dafür geschaffen.