Osterhofen
Überschwemmungsgebiet: Unterlagen liegen aus

Stadt gibt keine Stellungnahme ab

19.02.2021 | Stand 18.09.2023, 5:17 Uhr

Für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets am Herzogbach läuft derzeit die öffentliche Auslegung. Die Karten sind identisch mit den Plänen der vorläufigen Sicherung. –Plan: Stadt

Noch bis 3. März liegen die Unterlagen zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets am Herzogbach öffentlich aus. Zudem sind die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Osterhofen (Lkr. Deggendorf) zu sehen. Einwendungen können bis 15. März abgegeben werden. Das Überschwemmungsgebiet betrifft die Stadt Osterhofen sowie die Gemeinden Buchhofen und Wallerfing.

Die Stadt selbst wird dazu keine Stellungnahme abgeben. Dies hat der Stadtrat in seiner Sitzung am Donnerstagabend einstimmig beschlossen.

Inhaltlich bedeutet die Festsetzung keine Änderung zu der bereits erfolgten vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets, stellte Bürgermeisterin Liane Sedlmeier fest. Bauamtsleiter Christian Moosbauer erinnerte im Stadtrat an die bereits im August erfolgte Informationsveranstaltung für die Bevölkerung mit Vertretern von Wasserwirtschaftsamt und Landratsamt. Danach wurden die vorgelegten Karten auf Anregung diverser Bürger an mehreren Stellen nachgeprüft und Fehldarstellungen bereinigt.

Die Festsetzung – ebenso wie die vorläufige Sicherung – bringt einige Rechtsfolgen, darunter das grundsätzliche Verbot der Bauleitplanung im Außenbereich sowie erschwerte Bedingungen für Bauleitplanungen im Innenbereich. Einzelbauvorhaben müssen hochwasserangepasst ausgeführt werden, die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen) muss beachtet werden. Für Altanlagen landwirtschaftlicher Betriebe gilt Bestandsschutz, so Christian Moosbauer.

Heizölverbrauchsanlagen müssen nachgerüstet bzw. dürfen nicht neu errichtet werden. Auch die Vorgaben zur Errichtung von Flüssiggasanlagen müssen beachtet werden.

Mit der Festsetzung sind keine zusätzlichen Beschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung verbunden, die nicht allgemein ohnehin schon gegeben sind.–gs