Nach den Feiertagen
Geschenke umtauschen: Diese Rechte haben Verbraucher

27.12.2023 | Stand 27.12.2023, 14:39 Uhr

Geschenke-Umtausch leicht gemacht: Die Verbraucherzentrale gibt Tipps für Beschenkte, die nicht ganz so glücklich mit dem Präsent sind.  − Symbolbild: Sven Pförtner/dpa

Weihnachten ist immer auch ein Fest der Geschenke. Was aber, wenn man nicht zufrieden ist mit dem Präsent und es umtauschen möchte? Dazu gibt die Verbraucherzentrale Tipps für Verbraucher.



Gutscheine und Geld, Lebensmittel und Süßwaren und Spielzeug - das sind 2023 laut Statista die beliebtesten Weihnachtsgeschenke der Deutschen. Es folgen Kleidung, Bücher, Kosmetika, Veranstaltungsbesuche, Schmuck, Unterhaltungselektronik und Einrichtungsgegenstände. Was aber, wenn das Geschenk nicht gefällt oder passt? Die wichtigsten Tipps für unzufriedene Beschenkte finden Sie in diesem Artikel:

Umtausch von Geschenken aus einem Laden



Der Umtausch von Geschenken ist kein automatisches Verbraucherrecht. Wenn das Geschenk in einem Laden gekauft wurde, kommt es auf die Kulanz des Händlers an - außer, schon beim Kauf wurde ein Umtauschsrecht schriftlich zugesichert. Ansonsten muss laut Verbraucherzentrale kein Händler das Geschenk zurücknehmen.

Umtausch von im Internet gekauften Geschenken



Die Rückgabe von im Internet oder telefonisch gekauften Geschenken ist einfacher als die von Geschenken aus einem Laden. Fast jeder online geschlossene Vertrag kann innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Wichtig dabei ist nur, dass die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

Reklamation von kaputten Geschenken



Wenn das Geschenk kaputt ist, hat der Kunde - und somit auch der Beschenkte - das Recht, Ansprüche beim Händler geltend zu machen. Bei Neukäufen gilt eine Frist von zwei Jahren - egal, ob das Geschenk vor Ort oder im Internet gekauft wurde.

Gutscheine rechtzeitig einlösen



Gutscheine sind die beliebtesten Weihnachtsgeschenke der Deutschen. Laut Statista kaufen 44 Prozent der Deutschen Gutscheine als Geschenke oder verschenken gleich Geld. Wer einen Gutschein bekommen hat, muss darauf achten, diesen rechtzeitig einzulösen. Wenn keine andere Frist vereinbart wurde, gelten in der Regel drei Jahre als rechtzeitiger Zeitraum, teilt die Verbraucherzentrale mit.

− kse