Corona-Krise
Risikogebiet Österreich: PNP beantwortet die wichtigsten Fragen

Einstufung gilt ab Samstag - Mögliche Auswirkungen auf Berufspendler

23.10.2020 | Stand 25.10.2023, 11:36 Uhr

Der kleine Grenzverkehr – hier zwischen Simbach am Inn und Braunau in Oberösterreich – ist von der Einstufung des Nachbarlandes als Risikogebiet nicht betroffen. Wer sich nicht länger als 48 Stunden in Österreich aufhält, muss nicht in Quarantäne. −Foto: PNP

Fast ganz Österreich gilt ab Samstag als Risikogebiet. Die PNP hat beim Bayerischen Gesundheitsministerium nachgefragt, was das für Berufspendler und Menschen im Grenzgebiet bedeutet.



Österreich meldet den zweiten Tag in Folge einen Corona-Rekordwert: Am Donnerstag waren es 2435 neue Fälle binnen 24 Stunden. Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt bei 134,5. Deshalb hat das Robert-Koch-Institut am Donnerstag erklärt, dass das ganze Land mit Ausnahme des Bundeslandes Kärnten ab Samstag als Risikogebiet gilt. Damit fällt dann fast ganz Österreich unter die bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV), die Mitte Juni erlassen wurde.

Wer trotzdem in die österreichischen Risikogebiete reist, muss also 14 Tage in Quarantäne - mit einigen Ausnahmen. Die wichtigste Regel: Wer bei der Einreise über einen Corona-Test verfügt, der nicht älter ist als 48 Stunden (es zählt der Zeitpunkt des Abstrichs), muss nicht in Quarantäne. Die PNP hat beim Bayerischen Gesundheitsministerium nachgefragt und beantwortet die wichtigsten Fragen:

Was bedeutet das für Berufspendler?
Für Pendler kommen neben der Test-Ausnahme ein paar weitere infrage. Wer sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat und nicht privat an einer Kultur- oder Sportveranstaltung, einer öffentlichen Feier oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung teilgenommen hat, muss nicht in Quarantäne. Darunter fallen Berufspendler, die in Bayern leben und täglich nach Österreich und zurück pendeln. Wer aus beruflichen Gründen länger als 48 Stunden im Ausland war und aus einem triftigen Grund nach Bayern zurückkommt – etwa, um hier lebende Kinder zu betreuen oder die Familie zu besuchen – muss auch nicht in Quarantäne. Und auch Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst nach Deutschland einreisen müssen und kein negatives Test-Ergebnis abwarten können, müssen nicht in Quarantäne.

Was ist mit wöchentlichen Gesundheitstests für Berufspendler?
Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hat in seiner Regierungserklärung am Mittwoch in München betont, im Freistaat eine Testpflicht für Berufspendler aus ausländischen Corona-Hotspots einzuführen. Wer sich binnen 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat und nach Deutschland zum Arbeiten pendelt, soll künftig einmal pro Woche einen negativen Corona-Test vorweisen müssen. Diese Regelung wird auch für Grenzpendler aus Risikogebieten gelten, die nach der EQV aufgrund einer der Ausnahmebestimmungen keiner Pflicht zur Absonderung unterliegen.

Für wen gelten die Ausnahmen noch?
Die letztgenannte Ausnahme in der ersten Antwort gilt auch in medizinischen Fällen. Insgesamt können eine Reihe von Personen von der Quarantäne ausgenommen sein, etwa die, beruflich Waren transportieren, bei Bus oder Bahn arbeiten oder, grob ausgedrückt, systemrelevant sind, etwa als Mitarbeiter im Rechtssystem.

Gibt es weiterhin Ausnahmen für Menschen, die sich nicht länger als 48 Stunden im Risikogebiet aufhalten?
Ja. Wer sich weniger als 48 Stunden im Risikogebiet aufgehalten hat und dort nicht als Privatperson an einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung, einer öffentlichen Feier oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung teilgenommen hat, muss nicht in Quarantäne.

Was ist mit Menschen, die im Grenzgebiet leben und die Grenze zum Einkaufen oder Spazierengehen passieren?
Auch hier gilt grundsätzlich die 48-Stunden-Ausnahmeregel – wer also von Deutschland aus nur kurz in Österreich war, muss sich keine Sorgen machen. Und auch die anderen Ausnahmeregeln können angewendet werden. Keine Ausnahme gibt es für in Österreich wohnende Personen, die etwa zum Einkaufen nach Bayern einreisen wollen. Sie unterliegen der Quarantänepflicht – es sei denn, sie können einen negativen Corona-Test vorlegen, für den der Abstrich vor maximal 48 Stunden gemacht worden ist.