Vorerst bis 31. März verlängert
Grenzkontrollen zu Tschechien und Tirol: Das gilt aktuell

Einreise auch ohne triftige Gründe - Testnachweis und Anmeldung bleiben

29.03.2021 | Stand 21.09.2023, 23:35 Uhr

−Symbolbild: Bundespolizei München

Tirol und die Tschechische Republik sind zwar nicht mehr als Virusvariantengebiete eingestuft, trotzdem gelten verschärfte Regeln. Die Bundespolizei nennt Details für die Grenzkontrollen.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat Tirol nun zu einem "einfachen" Risikogebiet und Tschechien zu einem Hochinzidenzgebiet erklärt. Daraus ergeben sich für die Einreisen nach Deutschland Änderungen, teilt die Bundespolizei mit.



Für beide Grenzabschnitte gilt:
Die temporär eingerichteten Grenzkontrollen zu Tirol und zur Tschechischen Republik werden vorerst bis einschließlich 31. März verlängert. Grundsätzlich darf jetzt wieder jeder einreisen, der die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Dabei ist - unabhängig der Herabstufung des RKI - zu beachten, dass bei einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet in den letzten zehn Tagen vor der Einreise beim Grenzübertritt immer eine Anmelde- und Testnachweispflicht besteht. Das bedeutet, dass bis zum Ablauf des 5. April für die Einwohner von Tirol und der Tschechischen Republik grundsätzlich noch die ausnahmslose Anmeldepflicht sowie die Testnachweispflicht beim Grenzübertritt gilt.

Die Bundespolizei erklärt dies mit einem Beispiel:
Wer sich z. B. "nur" am 28. März in Tirol aufgehalten hat, war "nur" in einem Risikogebiet und kann die gelockerten Einreiseregelungen nutzen.
Wer dagegen auch am 27. März in Tirol war, war in einem Virusvariantengebiet und es gelten ausnahmslose Anmelde- und Testnachweispflichten.


Für Einreisen aus einem Risikogebiet wie Tirol gilt:
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss grundsätzlich eine Anmelde- und Testnachweispflicht erfüllen.

Von der digitalen Einreiseanmeldepflicht ausgenommen sind Personen, die
- lediglich durch ein Risikogebiet ohne Zwischenhalt durchgereist sind,
- nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen und die Bundesrepublik auf schnellstem Wege wieder verlassen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen,
- beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern bzw. Waren oder Güter transportieren.

Von der Testnachweispflicht sind unter anderem befreit:
- alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- Personen, die keine digitale Einreiseanmeldung benötigen,
- Grenzpendler und -gänger,
- bei Aufenthalt von weniger als 72 Stunden:
a) Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen,
b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich ist (Bescheinigung des Dienstherrn/Arbeitgebers/Auftraggebers muss vorliegen),
c) Hochrangige Mitglieder des diplomatischen / konsularischen Dienstes, Volksvertretungen und Regierungen,
d) Polizeivollzugsbeamte aus Schengen-Vollanwenderstaaten in Ausübung ihres Dienstes.

Für Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet wie der Tschechischen Republik gilt:
Für Personen aus einem Hochinzidenzgebiet gilt grundsätzlich bei der Einreise nach Deutschland eine Anmelde- und Testnachweispflicht.

Von der digitalen Einreiseanmeldung ausgenommen sind Personen, die
- lediglich durch ein Risikogebiet ohne Zwischenhalt durchgereist sind,
- nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen und die Bundesrepublik zu diesem Zweck auf schnellstem Wege wieder verlassen,
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen.

Von der Testnachweispflicht sind befreit:
- alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
- Personen, die lediglich durch ein Hochinzidenzgebiet ohne Zwischenaufenthalt durchgereist sind,
- Personen, die nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen und die Bundesrepublik auf schnellstem Wege wieder verlassen,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern bzw. Waren oder Güter transportieren,
- Personen, denen die zuständige Gesundheitsbehörde eine Ausnahme (triftiger Grund) erteilt hat.

Wie die Bundespolizei betont, gelten diese Regelungen für Risiko- und Hochinzidenzgebiete, sofern in den letzten zehn Tagen vor der Einreise kein Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet vorlag. Unabhängig von den am Sonntag in Kraft getretenen Lockerungen ist weiterhin die bayerische Einreisequarantäneverordnung zu beachten. Grenzpendler und -gänger müssen sich ab dem 30. März nur noch einmal wöchentlich digital registrieren.