Deutliche Erleichterungen
Neue Corona-Regeln: Das gilt ab nächster Woche in Bayern

In Grund- und Förderschulen entfällt Maskenpflicht im Unterricht – 2G- und 3G-Regeln bleiben

16.03.2022 | Stand 22.09.2023, 3:29 Uhr

Grund- und Förderschüler müssen ab kommender Woche keine Maske mehr im Unterricht tragen. Die Woche darauf gilt dies auch in den fünften und sechsten Klassen. −Foto: dpa

Am 19. März laufen die bisherigen Rechtsgrundlagen für die Corona-Regeln aus. Landesregierungen können dann weitgehend nicht mehr nach eigenem Ermessen vorschreiben, was erlaubt ist und was nicht.



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Abgesehen von einigen Basis-Regeln, etwa der Pflicht zur Maske in Bus, Bahn und Flieger oder verpflichtenden Tests in Schulen oder vor dem Zugang zu sensiblen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Altenheimen, brauchen die Landesregierungen künftig die Erlaubnis der Landesparlamente, um darüber hinausreichende Corona-Regeln zu erlassen. Will heißen: Bisher informierte die Staatsregierung den Landtag, was sie zu tun oder zu lassen gedenkt – in Zukunft muss sie den Landtag um Erlaubnis bitten.

Bayern will allerdings von einer Übergangsregelung Gebrauch machen, die ihr zumindest noch bis 2. April erlaubt, viele der ursprünglichen Regelungen aufrecht zu erhalten.

Das gilt ab Samstag:

- Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt weiterhin überall dort, wo sie auch jetzt schon gilt (etwa im Einzelhandel).
- In den Schulen wird die Maskenpflicht am Platz hingegen aufgehoben – zuerst in den Grund- und Förderschulen, eine Woche später auch in den fünften und sechsten Klassen.
- Wo es bisher Zugangsregeln wie 2G oder 3G gab, wie etwa bei Restaurantbesuchen, beziehungsweise die zusätzliche Pflicht zu aktuellen Test- oder Boosternachweisen, wie etwa bei Diskotheken, gelten diese unverändert weiter.
- Der Zugang zu sensiblen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen ist nur mit tagesaktuellen Schnelltests beziehungsweise entsprechenden Nachweisen gestattet.
- Was künftig wegfällt, sind die Kontaktbeschränkungen, die Kapazitätsbeschränkungen beziehungsweise die Personen-Obergrenzen, die Gottesdienstregeln, das Verbot von Musik und Tanz etwa in Wirtshäusern, die Untersagung von Volksfesten und Jahrmärkten, das Feiern auf öffentlichen Plätzen, die Möglichkeit zum Erlassen von Alkoholverboten sowie der Zwang zur Einrichtung fester Kita-Gruppen.

Nach dem 2. April kann die Staatsregierung mit Ausnahme der Basis-Regeln (etwa Maske im ÖPNV, Tests in Schulen oder vor Zugang zu Krankenhäusern) nur nach Erlaubnis durch den Landtag weitergehende Vorschriften erlassen – und auch diese Vorschriften sind in Zukunft beschränkt. Insbesondere schwerwiegende Eingriffe in die Freiheitsrechte wie Schließungen oder Kontaktbeschränkungen sind vorläufig überhaupt nicht mehr vorgesehen.

Zudem muss sich die Staatsregierung nach Darstellung von Staatskanzleiminister Florian Herrmann (CSU) den Erlass weitergehender Maßnahmen für jeden einzelnen Landkreis (Hotspot-Regelung) genehmigen lassen, wozu auch noch die "höhere Pathogenität von Virusvarianten", also die Gefahr, schneller und stärker zu erkranken oder gar zu sterben, erst rechtlich festgestellt werden müsste. Laut Herrmann, der stets betont hat, Bayern gehöre dem Team Vorsicht an, sind die neuen Regelungen der Ampel-Bundesregierung auf "Nichtanwendbarkeit" angelegt. Beim Bund hingegen sieht man sich stärker im Team Augenmaß.