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Bestellung aus Drittland: So kommt das Paket schnell und sicher durch den Zoll

20.12.2023 | Stand 21.12.2023, 14:11 Uhr

Das Hauptzollamt Rosenheim erläutert unter anderem Bestimmungen zu Verbrauchersteuern und führt Artikel auf, die aus dem Verkehr gezogen werden.  − Symbolbild: Ralf Hirschberger/dpa

Wie in jedem Jahr um diese Zeit befinden sich Paketversender und -dienste um Weihnachten in der Hochsaison. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht. Zollbeamte aus Altötting hatten es kürzlich mit Fälschungen aus Dubai zu tun.



Werden beispielsweise heiß ersehnte Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden. Waren, die sich in Post- und Kuriersendungen befinden, können aber auch Verboten und Beschränkungen unterliegen, die eine Abfertigung erst gar nicht erlauben, teilt das Hauptzollamt Rosenheim in einer Pressemeldung mit.

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Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen



Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent, bzw. des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent, beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.

Dienstleister erledigen in der Regel die Zollformalitäten



In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

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Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Sendungen selber über das Zollportal online anmelden



In diesem Bereich hat der Zoll kürzlich sein digitales Angebot erweitert. Mit der neuen IT-Anwendung „Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen“ (IPK) können Bürger und auch Unternehmen, die nicht Teilnehmer am ATLAS-System sind, in einem Nicht-EU-Land bestellte Kleinsendungen bis 150 Euro und private Geschenksendungen bis 45 Euro einfach und effizient selber über das Zollportal online anmelden und sich damit in vielen Fällen den Weg zum Zollamt sparen. Weitere Informationen zur neuen Online-Anwendung hat der Zoll auf seiner Website zur Verfügung gestellt.

Fälschungen und gefährliche Geräte werden aus dem Verkehr gezogen



Häufig beinhalten die Sendungen auch Produkte, die Verbraucher schaden können. Bekleidung unter falschem Firmenlogo, aber auch technische Geräte, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, müssen vom Zoll gerade zur Weihnachtszeit aus dem Verkehr gezogen werden, schreibt das Hauptzollamt Rosenheim.

Altöttinger Zollbeamte hatten es kürzlich mit Fälschungen aus Dubai zu tun



So lief es kürzlich für einen Mann aus dem Raum Altötting nicht wie geplant: Der Zoll wurde aufgrund des im Zusammenhang mit Uhren sehr niedrig angegebenen Zollwerts stutzig. Als der Empfänger die Ware beim Zollamt Altötting (Autobahn) in Empfang nehmen wollte, musste er das Postpaket öffnen. Der eigentliche Verkehrswert der darin befindlichen zehn Herren-Armbanduhren ergab laut kurzer Internetrecherche mindestens den zehnfachen als den angegebenen Wert. Ähnlich verhielt es sich mit den ebenso im Paket enthaltenen Kleidungsstücken. Dass sich der Empfänger – ein junger Mann um die Zwanzig – absichtlich Plagiate teurer Markenprodukte zukommen lassen wollte, gab er schließlich freiwillig zu. Er hatte sich die täuschend echt wirkenden Imitate offensichtlich zuvor im Urlaub in Dubai vorab persönlich ausgesucht und dann die Zusendung an seine Privatanschrift beauftragt. „Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so Zollamtmann Peter Schulze, Leiter des Zollamts Altötting (Autobahn). „Die Waren werden sichergestellt und meist vernichtet, das Geld ist in der Regel weg. Außerdem erwarten den Paketempfänger gegebenenfalls Schadensersatzforderungen der Markenunternehmen oder sogar strafrechtliche Folgen.“

Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln kann verboten sein



Die Einfuhr von Lebensmitteln, die zum eigenen Ge- oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, ist – auch im Fall von privaten Geschenksendungen – grundsätzlich zulässig. Jedoch kann die Einfuhr bestimmter Lebensmittel nach Deutschland aus Gründen des Gesundheitsschutzes beschränkt oder sogar generell verboten sein.

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

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So müssen zum Beispiel im Internet bestellte Tabakwaren, pflanzliche Raucherzeugnisse sowie Liquids für E-Zigaretten oder E-Einwegzigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung (z.B. Warnhinweis in deutscher Sprache, Schockbild, Beipackzettel in deutscher Sprache) erfüllt sein, damit eine Einfuhr möglich ist. Die Einfuhr von Snus (Tabak zum oralen Gebrauch) ist generell verboten, so das Hauptzollamt Rosenheim in der Pressemitteilung.

− red/sk