75 Fälle im Kreis Freyung-Grafenau
Corona-Ausgangsbeschränkung unwirksam: Bekommen Betroffene ihr Geld zurück?

08.01.2023 | Stand 17.09.2023, 6:01 Uhr

Freyungs leeres Stadtzentrum im Frühjahr 2020: Damals durfte man wegen befürchteter Corona-Infektionen die Wohnung nur unter bestimmten Voraussetzungen verlassen. Eine Regelung, die das Bundesverwaltungsgericht kürzlich für unzulässig erklärte. −Foto: Archiv/Karl

Wer im Frühjahr 2020 aufgrund der Corona-Ausgangsbeschränkungen zur Kasse gebeten wurde, der könnte sein Geld zurückbekommen. Die Verwaltungsgerichte von Land als auch Bund haben entschieden, dass die Regelungen unzulässig waren. Im Landkreis Freyung-Grafenau könnten davon 75 Personen betroffen sein.





Für die Dauer der Corona-Pandemie dürften landkreisweit zwar deutlich mehr Fälle verzeichnet sein, hier muss man aber unterscheiden. Denn: „Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2022 bezüglich der Ausgangsbeschränkungen betrifft die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020, in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31. März 2020“, heißt es vonseiten des FRG-Landratsamtes.

Betrifft Bußgelder vom April 2020



Im Zeitraum dieser Verordnung, also vom 1. April bis 19. April 2020, seien 75 Bußgelder wegen der Verstöße gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung verhängt worden, wie Dr. Frederik Weinert, stellvertretender Pressesprecher, auf Anfrage erklärt.

In der Regel seien für den Verstoß „Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen eines triftigen Grundes“ vom Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ 150 Euro fällig. „Bei Fahrlässigkeit war dieser Regelsatz zu halbieren“, so Dr. Weinert. Und: „Außerdem konnten die Regelsätze nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.“

Warum das Bundesverwaltungsgericht die Ausgangssperre für unzulässig erklärte, darüber soll erst die ausführliche Urteilsbegründung Aufschluss geben. Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek kann dem Urteil im Übrigen nicht zustimmen. Nach wie vor hält er daran fest, dass die Ausgangsbeschränkungen zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger verhängt worden seien und ein wirksames Mittel waren. Laut Gericht wären aber auch bloße Kontaktbeschränkungen sinnvoll gewesen und hätten nicht in die Grundrechte der Menschen eingegriffen.

Das Landratsamt selbst hatte damals aber keine andere Wahl, als die Allgemeinverfügung des Freistaats umzusetzen. Laut dieser durfte die eigene Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden, wie beispielsweise um zur Arbeit zu kommen, für Arztbesuche, zum Einkaufen oder für die Gassirunde mit dem Hund.

Ministerium arbeitet an Leitfaden für Kommunen



„Die Staatsregierung wird das Urteil sowie die Urteilsgründe sorgfältig analysieren und die erforderlichen Konsequenzen daraus ziehen“, ist sich Weinert sicher. Dies betreffe auch die Frage nach dem weiteren Umgang mit Bußgeldbescheiden. „Konkrete Hinweise zur Umsetzung für die Kommunen werden derzeit von der Bayerischen Staatsregierung erarbeitet.“ Vonseiten des Gesundheitsministeriums hieß es kürzlich, dass man hier an einem Leitfaden für die Kommunen arbeite.

„Auf Antrag der Betroffenen sollen Geldbußen im Einzelfall nach entsprechender Prüfung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden, wenn das mit der Geldbuße geahndete Verhalten nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht hätte untersagt werden dürfen“, sagte ein Sprecher des Ministeriums auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Nur in diesen Fällen halte das Ministerium eine Rückerstattung für angemessen. „Welche Fälle dies konkret betrifft, kann abschließend erst bewertet werden, wenn die schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen.“ Derzeit arbeite das Ministerium an einem Leitfaden für die Kommunen, der dann an diese versandt werden soll. Einen genauen Termin gebe es dafür aber noch nicht.