Berchtesgadener Land
Bis zu 25000 Euro für Ausflüge ins Berchtesgadener Land

Allgemeinverfügung: Touristische Tagesausflüge in den Landkreis ab Mittwoch untersagt

12.01.2021 | Stand 20.09.2023, 22:16 Uhr

Schlittenfahren am Hochschwarzeck: Dieses Vergnügen ist seit dieser Woche nicht allen Landkreisbewohnern erlaubt. −Foto: Soluna/Mike Rupin

Das Landratsamt untersagt touristische Tagesausflüge in den Landkreis Berchtesgadener Land. Die neue Allgemeinverfügung tritt am morgigen Mittwoch, 0Uhr, in Kraft. Wer dagegen verstößt, muss mit bis zu 25000 Euro Bußgeld rechnen. Das Verbot gilt zunächst bis Ende Januar.

Das Landratsamt habe aufgrund der aktuell hohen Corona-Infektionszahlen entschieden, touristische Tagesausflüge in das Berchtesgadener Land zu untersagen, schreibt es in seiner Presseaussendung. Gleichzeitig weist es darauf hin, dass "eine Allgemeinverfügung keine Verfügung ist, die der Landrat erlässt – wie dies zuweilen dargestellt wurde". Vielmehr handle es sich um eine Verfügung, die "das Staatliche Landratsamt in seiner Funktion als Staatsbehörde" zusätzlich zur derzeit Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats "erlassen wird beziehungsweise erlassen werden muss".

Gleiche Verordnung im Landkreis Miesbach

Am späten Montagabend hatten die Regierung von Oberbayern und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege den Entwurf genehmigt, so das Landratsamt. Die Verfügung tritt morgen, Mittwoch, 0 Uhr, in Kraft und gilt "vorerst bis Sonntag, 31.01.2021, 24 Uhr". Als Landrat sei er "sehr froh darüber", dass die Prüfung "zeitnah abgeschlossen werden konnte", wird Bernhard Kern in der Presseaussendung zitiert. Er weist darauf hin, dass die Allgemeinverfügung des Berchtesgadener Landes der des Landkreises Miesbach "gleichlautend entspricht".

Von der Regelung betroffen sind alle, die nicht im Landkreis Berchtesgadener Land wohnen. Die Einreise aus triftigem Grund bleibt weiterhin erlaubt. "Sport und Bewegung an der frischen Luft" gelten in diesem Fall nicht als triftiger Grund. Weiter erlaubt bleiben beispielsweise Einkäufe, Arztbesuche, Arbeitswege oder Familienbesuche.

Das Landratsamt weist darauf hin, dass aufgrund des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von über 200 seit Montag auch für die Bewohner des Landkreises Berchtesgadener Land die neue "15-km-Regelung" gilt. Nach Paragraf 25 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind damit touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt. Maßgeblich ist die Gemeindegrenze der Wohnortgemeinde.

Die Regelung erfasst ausschließlich touristische Tagesreisen, das heißt in erster Linie Ausflüge, die der Freizeitgestaltung (Wandern, Spazieren, freizeitsportliche Aktivitäten) dienen. Bei Vorliegen triftiger Gründe ist das Verlassen des 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort weiterhin möglich.

Die triftigen Gründe ergeben sich aus den Regeln zur allgemeinen Ausgangsbeschränkung, ausgenommen davon ist aber "Sport und Bewegung an der frischen Luft". Dies stellt explizit keinen triftigen Grund zum Verlassen der 15-Kilometer-Grenze dar. Wer also in Freilassing wohnt, darf damit nicht nach Berchtesgaden zum Schlittenfahren oder Skitourgehen. Wer gegen die 15-Kilometer-Regel verstößt, muss laut Bayerns Innenminister Joachim Herrmann mit 500 Euro Geldbuße rechnen.

Überlastung des Systems verhindern

Erst wenn "das Infektionsgeschehen deutlich gesenkt ist" können laut Landratsamt die Verordnung des Freistaats und die zusätzliche Allgemeinverfügung für das Berchtesgadener Land außer Kraft gesetzt werden. Dazu müsse der Inzidenzwert gemäß Robert-Koch-Institut (RKI) sieben Tage in Folge unter 200 liegen, so das Landratsamt.

Während die Allgemeinverfügung des Landkreises zum Verbot von Tagesausflügen nur vier kurze Punkte beinhaltet (siehe unten), ist die Begründung ausführlicher. Dort heißt es unter anderem: "Das Infektionsgeschehen im Landkreis beschränkt sich nicht nur auf bestimmte Einrichtungen, Gruppen oder Örtlichkeiten, sondern ist breit im Landkreis und in der Bevölkerung verteilt. Die Anordnungen dienen dem effektiven Infektionsschutz, insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zeitlich und räumlich zu verlangsamen." Als "oberstes Ziel" gelte es, eine Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Kliniken, zu verhindern. Die Möglichkeit, die Infektionsketten schnell nachzuvollziehen und damit zu durchbrechen, werde "auf Grund des meist exponentiellen Anstiegs an Kontaktpersonen mit zunehmenden Infektionszahlen schwieriger", kann man in der Begründung weiter lesen.

Bei erhöhten Inzidenzwerten sei es deshalb notwendig, "konsequente Gegenmaßnahmen zu ergreifen, damit das Ermitteln der infektionsrelevanten Kontakte und die Durchbrechung der Infektionsketten durch häusliche Isolierung als wirksames Mittel gegen die Weiterverbreitung zeitnah umgesetzt werden kann." Die Anordnungen dienen vor diesem Hintergrund auch "dem Zweck, das Contact Tracing in ausreichendem Maße zu ermöglichen und die Gesundheitsbehörde handlungsfähig zu halten".

Landrat Kern wirbt laut Presseaussendung "nochmals um Akzeptanz der Maßnahmen in dieser angespannten und schwierigen Zeit". Es "ist mir und muss uns ein gemeinschaftliches Anliegen sein, das Infektionsgeschehen bzw. die Infektionszahlen deutlich zu senken. Wir wollen bei den Infektionszahlen nicht weiter an der Spitze in Bayern bzw. in Oberbayern bleiben. Wenn wir nunmehr die Impfungen annehmen, die Vorgaben und die Verordnungen des Freistaates Bayern würdigen, bin ich zuversichtlich, dass wir in den kommenden Wochen das extreme Infektionsgeschehen in unserer Region deutlich verbessern."

− red



DIE VERFÜGUNGIm Wortlaut heißt es in der Allgemeinverfügung des Landkreises:
1. Touristische Tagesausflüge in den Landkreis Berchtesgadener Land sind untersagt.
2. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 13. Januar 2021, 00:00 Uhr in Kraft. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis 31. Januar 2021, 24.00 Uhr.
4. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.