Laufen
„Achtung! Blitzer“-Schild: Dritte Bürgermeisterin angezeigt

Tankstelleninhaberin warnt Autofahrer vor Radarfalle

27.07.2022 | Stand 22.09.2023, 1:07 Uhr

Von Sebastian Lippert

Die aufgeheizte Debatte um Tempo 30 im Stadtgebiet von Laufen (Landkreis Berchtesgadener Land) ist um ein Kapitel reicher: Peter Schmid, Anwohner an der B20 und Sprecher der „Bürgerinitiative B20 Laufen“, hat am Mittwoch Anzeige gegen die 3. Bürgermeisterin der Stadt, Rosemarie Hainz, erstattet.



Ein Schild auf dem Gelände der von Hainz geführten bft-Tankstelle warnt Autofahrer vor einer Radarfalle. Schmid ist der Auffassung, dass dies ordnungswidrig ist. Hainz ist der Auffassung, dass es zulässig ist. „Das ist einfach nur ein anderes Medium und nichts anderes als eine Durchsage im Radio“, sagte sie der Heimatzeitung gestern am Telefon.

Das Schild ist nicht zu übersehen und soll noch bis Freitag bleiben, erklärte Hainz. Wo am Kopf des Aufstellers ein Weltkonzern für sein Koffeingetränk wirbt, ist darunter in weißer und grüner Kreideschrift eine Warnung aufgemalt: „Achtung! Blitzer in 300m“. Drei Blitze symbolisieren die Gefahr für Lkw- und Autofahrer.

Premieren-Messung von Hohn, Spott und Schimpftiraden begleitet

Zuständig für die Verkehrsüberwachung ist ein gleichnamiger kommunaler Zweckverband. Schon die Premieren-Messung war von Hohn, Spott und Schimpftiraden begleitet worden. Nun also eine Anzeige. Wobei Rosemarie Hainz die Intention des Anzeigenerstatters in Frage stellt: „Wenn man darum kämpft, dass 30 gefahren wird, dann müsste so ein Schild doch in diesem Sinne sein?“

Ohnehin ist völlig offen, ob überhaupt ein Aktenzeichen angelegt wird oder die Anzeige bloß als Vermerk oder Ereignismeldung auf der Laufener Dienststelle verbleibt. Letzteres ist der Fall, wenn sich weder Straftatbestand noch Ordnungswidrigkeit erkennen lassen. Vorerst wird der Fall geprüft. Die PI Laufen gab keine Stellungnahme ab, ein Sprecher bestätigte am Nachmittag nur den Eingang einer Anzeige, ohne Namen oder Details zu nennen.

Urteile zu ähnlichen Fällen gehen auseinander. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Januar 1997) oder das Verwaltungsgericht Saarland (Februar 2004) hatten jeweils eine Ordnungswidrigkeit erkannt, weil eine Warnung vor Radarkontrollen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben behindere; entspannter reagierte das Oberlandesgericht Stuttgart (Januar 1997) und erkannte in einem ähnlichen Fall keinen Rechtsbruch.