Nach Verwirrungen
Nun offiziell: Landkreis Deggendorf reißt Corona-Wert von 100

28.10.2020 | Stand 19.09.2023, 6:56 Uhr

−Symbolbild: Cavar

Nach Angaben des Landratsamtes hat der Landkreis Deggendorf nun offiziell den Corona-Inzidenzwert von 100 überschritten. Das gehe auf die Zahlen des RKI und des LGL zurück.

Demnach weisen seit Mittwoch, 11 Uhr, sowohl das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als auch das Robert-Koch-Institut (RKI) für den Landkreis Deggendorf eine 7-Tages-Inzidenz von 103,78 aus. Am Nachmittag kam dann die Bestätigung vom Bayerischen Gesundheitsamt, das den Landkreis ab Mittwoch auf der "dunkelroten" Liste aufführt.



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Zuvor hatte es Verwirrung gegeben, da das Landratsamt am Dienstag fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass der Landkreis die kritische Marke reißen werde und entsprechende Maßnahmen verkündet hatte. Diese traten dann zunächst doch nicht in Kraft. Durch die Aufnahme von Seiten des Gesundheitsamts in die "dunkelrote" Liste, treten die strengen Corona-Maßnahmen der Staatsregierung nun am Donnerstag in Kraft.

Das Landratsamt hat bereits folgende verschärfte Corona-Maßnahmen verkündet, die ab Donnerstag 0 Uhr gelten:

1. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und
Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von
öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen
(Freizeitparks oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen),
Kulturstätten (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und
vergleichbare Kulturstätten und zoologische und botanische
Gärten) und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.

2. Es besteht auch Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der
Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme von Speisen und Getränken.

3. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz an allen Schulen
und in Hochschulen.

4. Es besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und
Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen
Bühnen und Kinos sowie für die Zuschauer bei sportlichen
Veranstaltungen.

5. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der
Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten
Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die
Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf
Personen beschränkt. Dies gilt insbesondere auch für den
Aufenthalt in der Gastronomie.

(Klarstellung des Landratsamtes: Die Regelung für die Gastronomie betrifft nicht die Anzahl der Personen in der gesamten Gaststätte sondern die zulässige Anzahl der Personen je Tisch, d.h. aktuell dürfen fünf Personen/Tisch Platz nehmen. Bei zwei Haushalten dürfen es mehr als fünf Personen/Tisch sein.)

6. Der Teilnehmerkreis für zulässige privaten Feiern (wie
insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder
ähnliche Feierlichkeiten) ist, unabhängig vom Ort der
Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen
oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

7. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit
von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen
ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen
oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.

8. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und
durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der
Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

9. Der Teilnehmerkreis von Veranstaltungen (z.B. Messen,
Parteiveranstaltungen, Vereinssitzungen, Kulturveranstaltungen, Kinos) höchstens 50 Personen beschränkt.

10. Im Rahmen von Sportveranstaltungen ist die Anzahl der
Zuschauer auf maximal 50 Personen beschränkt.

Eine Festlegung von öffentlichen Plätzen, auf denen Maskenpflicht
oder Alkoholverbot gilt, erfolgte durch das Landratsamt Deggendorf
bislang noch nicht, da noch kein Handlungsbedarf gegeben sei.
Die verschärften Regeln gelten solange der Wert von 100 überschritten ist. Ein Wegfall ist erst dann gegeben, wenn der Wert sechs Tage hintereinander unterschritten wird.

− cav