Deggendorf
Jugendporno-Besitz: Zwei Jahre und zehn Monate

26.06.2018 | Stand 19.09.2023, 23:38 Uhr


In Handschellen wurde der Angeklagte und schließlich Verurteilte von zwei Justizvollzugspolizisten in den Sitzungssaal des Deggendorfer Amtsgerichts auf die Anklagebank geführt. Wegen strafbaren Besitzes jugendpornographischer Schriften in zwanzig tateinheitlichen Fällen, Betrug und vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt verurteilte das Schöffengericht unter Vorsitz von Richterin Dr. Putzke den zuletzt in Deggendorf wohnenden, 59-jährigen Hilfsarbeiter und ehemaligen Hartz-IV-Empfänger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

Der zierliche, mehrfach einschlägig vorbestrafte Verurteilte hat laut Aktenlage die Hälfte seines Lebens im Gefängnis und in staatlicher Sicherungsunterbringung verbracht, stellte Verteidiger Rechtsanwalt Florian Schäfer in seinem Plädoyer fest. Seinem Klienten mit der weißgrauen Löwenmähne hatte Gutachterin Dr. Susanne Lausch, ärztliche Direktorin des Bezirkskrankenhauses Straubing, im Rahmen der umfänglichen Beweisaufnahme zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung attestiert. Seine Schuldfähigkeit sei dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie empfahl spezielle ambulante Therapiemodelle, um den Angeklagten in seiner seit Kindheitstagen schwierigen Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen.

Laut Anklageschrift hat der Angeschuldigte, der damals unter Führungsaufsicht stand, zwischen Januar 2015 und Dezember 2017 zahlreiche Foto- und Videodateien, die sexuelle Handlungen von, an beziehungsweise vor unbekleideten Jugendlichen männlichen Geschlechts zeigen, in einer Google-Cloud gespeichert, die auf seinen Benutzernamen angelegt ist.

Nach Auffassung des Schöffengerichts – auf der Basis einer Augenscheinnahme dokumentierter Fotos – sind die sexuell handelnden Akteure hauptsächlich minderjährig. Es handele sich zweifelsfrei um jugendpornographische Schriften, deren Besitz bereits strafbewehrt ist. Verurteilt wurde der einstige Hartz-IV-Empfänger auch, weil er dem Job-Center eine Erbschaft von knapp 30000 Euro verschwiegen hatte und ihm vom Januar bis August 2017 Leistungen in Höhe von etwa 6500 Euro gewährt worden waren, auf die er keinen Anspruch mehr hatte.

− rüs