Freilassing
Falsche Schrauben: Unfall nach Reifenwechsel in der Werkstatt

13.04.2019 | Stand 20.09.2023, 5:23 Uhr

Nach dem Reifenwechsel in Freilassing (Landkreis Berchtesgadener Land) hatte sich der linke Vorderreifen vom Wagen gelöst. −Symbolfoto: dpa

Das Amtsgericht Laufen hat einen Strafbefehl gegen einen Mitarbeiter einer Werkstatt in Freilassing (Landkreis Berchtesgadener Land) aufgehoben. Der Vorwurf gegen den 27-Jährigen: Durch sein fahrlässiges Handeln beim Reifenwechseln sei er für den Unfall einer 40-Jährigen verantwortlich gewesen. Wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" war ihm deshalb ein Strafbefehl über 1800 Euro zugegangen, gegen den er Einspruch einlegte.

Das war passiert: Am Abend des 23. Oktobers 2018 hatte die Freilassingerin ihren Wagen aus der Werkstatt geholt. Mit Winterreifen versehen, fuhr sie damit am nächsten Morgen in Richtung Waging. Doch in der Gemeinde Petting war die Fahrt zu Ende. Der linke Vorderreifen hatte sich gelöst, der Skoda rutschte auf der Bremsscheibe bis zum Stillstand.

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"Zunächst ist mir nichts aufgefallen", schilderte die Freilassingerin ihre Fahrt zur Dienststelle, erst zwischen Schönram und Petting sei das Fahrgeräusch lauter geworden. An einer Bushaltestelle habe sie angehalten, in der morgendlichen Dunkelheit jedoch nichts feststellen können. Die 40-Jährige beschloss, nach Rückstetten zu ihrer eigentlichen Werkstatt zu fahren. Bei Altofing dann der Schock: Das linke Vorderrad löste sich und rollte über die Gegenfahrbahn. Der Fahrerin war nichts passiert, der Schaden am Auto lag bei 2450 Euro. Weil die angerufene Freilassinger Werkstatt nicht wie versprochen zurückrief, verständigte die Lenkerin die Polizei. Die wiederum ein Teisendorfer Abschlepp-Unternehmen. Dort hatte man festgestellt, dass keine der Schrauben sachgerecht angezogen war, sogar zwei falsche – eigentlich für Sommerreifen vorgesehene – eingedreht worden waren.

"Es herrschte Hochsaison", berichtete der angeklagte Hilfsarbeiter, an das Auto speziell könne er sich nicht mehr erinnern. Verteidiger Rechtsanwalt Andreas Achatz bestritt mit Verweis auf ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts die "Strafbarkeit an sich". Richter Martin Forster stellte dem ein Urteil des Bundesgerichtshofes entgegen. Schließlich verständigten sich alle Beteiligten auf die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 153a Absatz 2 Strafprozessordnung gegen die Zahlung einer Geldauflage von 500 Euro.

− höf

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