Berchtesgadener Land
Erste Lockerung: Essen zum Mitnehmen nach 20 Uhr erlaubt

Freilassinger Restaurant klagt – Änderung der Allgemeinverfügung

23.10.2020 | Stand 19.09.2023, 22:13 Uhr

Das "Bonami" leitete rechtliche Schritte ein, um auch am späteren Abend noch Essen ausliefern zu dürfen – und war damit erfolgreich. −Foto: Johannes Geigenberger

Das Landratsamt Berchtesgadener Land hat die Allgemeinverfügung vom Dienstag geändert. Gastronomiebetriebe dürfen Essen jetzt auch nach 20 Uhr liefern und zum Mitnahmen verkaufen. Darauf macht die Kanzlei Maushammer aufmerksam. Tatsächlich findet sich auf der Internetseite des Landratsamts bereits die geänderte Version. "Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. (...) Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen", heißt es darin. Gestrichen wurde der bisherige Zusatz: "Der Betrieb ist ab 20 Uhr einzustellen."

Am Dienstagnachmittag, als die Allgemeinverfügung des Landratsamtes in Kraft trat, hatte ein Gastronomiebetrieb die Kanzlei Maushammer gebeten, rechtliche Schritte einzuleiten. Es handelt sich um das "Bonami" in Freilassing, ein Restaurant, das auch einen Abhol- und Lieferservice anbietet. Dass die Abgabe von Speisen ab 20 Uhr mit der Allgemeinverfügung untersagt wurde, hielt der Restaurantbetreiber für "ungerechtfertigt und unverhältnismäßig", so Rechtsanwalt Lukas Maushammer. "Wir haben die Sach- und Rechtslage geprüft, mit unserer Mandantschaft ausführlich besprochen und sodann umgehend gehandelt."

Abendlicher Hauptumsatz nach 20 Uhr Am Mittwochmittag reichte die Kanzlei die Anfechtungsklage nebst Eilantrag beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht in München ein. Sie begründete die Klage damit, dass ein Abhol- und Lieferservice "dem legitimen Zweck der Allgemeinverfügung nicht zuwider" laufe, sondern ihn unterstütze. Mit der angeordneten Sperrstunde bestehe die Gefahr, dass sich vor Restaurants Warteschlangen bilden, "was wiederum dem Zweck der Allgemeinverfügung zuwiderlaufen würde".

Der abendliche Hauptumsatz eines Lieferservice ergebe sich in der Regel nach 20 Uhr, so Maushammer weiter. "Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG wird daher unverhältnismäßig eingeschränkt." Das Landratsamt habe ab Freitag, 0 Uhr, die Allgemeinverfügung abgeändert. Die Regelung, nach der jedwede Form eines Abhol- und Lieferservice ab 20 Uhr einzustellen war, wurde ersatzlos gestrichen. "Die angefochtene Verfügung hatte kaum drei Tage Bestand", so Maushammer.

Alle Gastronomiebetriebe im Landkreis profitierenAb sofort können sämtliche Gastronomiebetriebe im Berchtesgadener Land auch wieder nach 20 Uhr einen Abhol- und Lieferservice für mitnahmefähige Speisen anbieten. "Unsere Mandantschaft hat sich mit dem Begehren voll durchgesetzt, davon profitieren nun auch alle anderen Gastronomiebetriebe im Landkreis Berchtesgadener Land", so der Anwalt. Er betont zu gleich, dass weder er noch der Mandant die "grundsätzliche Notwendigkeit beschränkender Regelungen in der aktuellen Ausnahmesituation" anzweifeln. "Mit der Klage und dem Eilantrag wurde bewusst punktuell und mit Bedacht eine ganz konkrete unverhältnismäßige Regelung aus der Allgemeinverfügung angegriffen. Schnelles und konsequentes Handeln rettete unserem Mandanten das bereits anstehende Wochenendgeschäft", heißt es in der Presseaussendung Maushammers abschließen.

− red


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