Berchtesgadener Land
Das bedeutet das Strafzettel-Urteil für Zweckverband Südostbayern

26.01.2020 | Stand 26.01.2020, 18:00 Uhr

Nicht nur in Bad Reichenhall, sondern auch im südlichen Landkreis, etwa hier in Schönau, dürfen private Dienstleister auf Supermarktparkplätzen auf Privatgrund Strafzettel verteilen. −Foto: Kilian Pfeiffer

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, wonach in Hessen Hunderttausende Strafzettel, die von privaten Dienstleistern ausgestellt wurden, ungültig sind, könnte dies auch weitreichende Folgen für weitere Bundesländer haben. Im Berchtesgadener Land fällt die Zuständigkeit für die Parkraumüberwachung auf den Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern mit Sitz in Töging am Inn. Auf Nachfrage der Heimatzeitung heißt es: Der Zweckverband sei eine "Körperschaft des öffentlichen Rechts" und kein "privater Dienstleister".

Die Hoffnung so manchen mit Strafzettel verwarnten Autofahrers, er müsse die Strafe nicht begleichen, ist demnach unbegründet. Gemäß einem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung seien "die Gemeinden ebenso für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig wie die Bayerische Landespolizei", heißt es in dem Schreiben.

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Die Kommunen, unter anderem jene des Berchtesgadener Landes, hatten sich zu einem Zweckverband zusammengeschlossen und "die Verkehrsüberwachung diesem Zweckverband übertragen, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts hoheitlich tätig ist", so der Sprecher des Zweckverbandes. Der Zweckverband bediene sich bei der Ausführung seiner Tätigkeiten "auch keiner privaten Dienstleister, sondern setzt nur eigenes Personal ein".

Auf Parkplätzen von Lebensmittelmärkten ist das Gesetz ein anderes. Weil es sich um Privatgrund handelt, ist dort der Einsatz privater Dienstleister möglich. In Bad Reichenhall liegt das Verwarngeld bei Überschreitung von 90 Minuten bei 30 Euro - etwa auf dem Aldi-Parkplatz am Bahnhofplatz.

− kp

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