Corona in Bayern
Ausgangssperre: Was ist ein "triftiger Grund", um trotzdem draußen zu sein?

14.01.2021 | Stand 22.09.2023, 3:09 Uhr

Was ist ein "triftiger Grund", um nachts in Bayern während der Corona-Krise das Haus zu verlassen? Wir haben die Gründe zusammengefasst. −Foto: dpa

In Bayern gilt wegen der Corona-Pandemie landesweit eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Wer trotzdem erwischt wird, muss diesen Aufenthalt im Freien begründen - spätestens vor einem Richter.

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Sonst wird ein Bußgeld von 500 Euro fällig. Doch was ist ein "triftiger Grund", um derzeit nachts die Wohnung zu verlassen? Das Innenministerium hat die Gründe aufgelistet:

Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
5. der Begleitung Sterbender,
6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.



Weiter heißt es: "Das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt zählt dagegen nicht zu den ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen."

Außerdem gibt es einen Hinweis: "Vom Begriff der Wohnung erfasst sind auch privat genutzte Gärten, Terrassen und Balkone."