Recht: Nächtliche Trunkenheitsfahrt
Auch ein Parkplatz ist öffentlich

02.05.2021 | Stand 02.05.2021, 9:48 Uhr

Beim Linksabbiegen muss der rückwärtige Verkehrs gesehen werden

SP-X/München. Auch auf dem Parkplatz eines Einkaufs-Centers ist das Fahren unter Alkoholeinfluss verboten. Denn auch solch ein Gelände zählt laut einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zum öffentlichen Verkehrsraum.  

In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer nächtens auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums mit einem Blutalkoholgehalt von 1,63 Promille von der Polizei angehalten worden. Weil er sich einem Medizinisch-Psychologischen Gutachten verweigerte, musst er die Fahrerlaubnis abgeben. Dagegen legte er Beschwerde ein und argumentierte, es habe sich nicht um eine öffentliche Straße gehandelt.  

Die Verwaltungsrichter entschied gegen den Autofahrer. Da der Parkplatz einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zur Nutzung offenstand, sei er als öffentlicher Verkehrsraum zu werten. Auch sei es unerheblich, dass sich die Trunkenheitsfahrt außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte ereignet hatte, zitiert das Portal „RA Online“ aus dem Urteil. (Az.: 11 CS 20.2867)