Verkehrsschild
Durchfahrt verboten? Auch Besucher sind Anlieger

19.04.2024 | Stand 29.06.2024, 1:17 Uhr |

Ein Schild mit Aufschrift "Anlieger frei" - Anlieger frei: Nur, wer ist ein Anlieger? Zu der Frage gibt es keine gesetzliche Definition, aber Rechtssprechung. - Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/dpa

Sind „Anlieger frei“, darf ich ein Durchfahrtsverbot ignorieren - natürlich nur, wenn ich auch wirklich ein Anlieger bin. Aber wann ist das der Fall? Hier gibt es Aufklärung.

Wer ist ein Anlieger? Vor dieser Frage stehen Autofahrer und Biker immer wieder. Manche fahren durch und sagen scherzhaft: „Ich habe ja ein Anliegen.“ Doch das kann teuer werden. Bleibt die Frage: Für wen gilt der Begriff denn nun?

Gesetzlich definiert ist das nicht, erklärt der ADAC. Doch laut Rechtsprechung gelte: Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss.

Konkrete Beispiele

Ganz praktisch heißt das: Das Schild „Anlieger frei“ dürfen Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie ...

... in der von dem Verkehrsschild bestimmten Sperrzone wohnen oder dort jemanden besuchen wollen. Dafür reicht auch eine Besuchsabsicht - ob derjenige zu Hause ist, ist egal. Auch unerwünschte Besucher wie Gerichtsvollzieher dürfen einfahren.

... einen Termin in der gesperrten Straße haben, etwa bei einem Arzt oder einer Anwältin - oder als Handwerker bei einem Anwohner.

... in der Straße selbst einkaufen oder jemanden abholen wollen, der dort eingekauft hat oder zum Beispiel am Bahnhof angekommen ist.

... zu einem anliegenden Badesee wollen. Dann muss aber ein Hinweisschild das Baden erlauben, denn damit hat der Eigentümer einem Betreten seines Grundstücks indirekt zugestimmt.

... als Autofahrer oder Biker ein Ziel in einer ausgewiesenen Fahrradstraße haben. Haben Sie eines der genannten „Anliegen“, ist also auch die Einfahrt in eine Fahrradstraße erlaubt.

Nur Durchfahren ist verboten

Allerdings: Wer nicht in eine gesperrte Straße hinein will, sondern nur hindurch, um zu einem Punkt direkt hinter der Sperrzone zu kommen, darf nicht einfahren. Darauf weist das Institut für Zweiradsicherheit (ifz) hin. Und es müsse schon im Moment des Einfahrens die Absicht bestehen, dort etwas oder jemanden aufzusuchen.

Im Falle einer Kontrolle gilt: Wer kein glaubwürdiges „Anliegen“ hat, muss laut ADAC mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 50 Euro rechnen. Für Radfahrer sind es 25 Euro. Wer das Fahrzeug parkt, ohne Anlieger zu sein, riskiert ein Verwarnungsgeld ab 55 Euro.

© dpa-infocom, dpa:240419-99-735627/2

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