Umstrittene Pläne
Heizungsgesetz: Worauf sich Hausbesitzer und Mieter einstellen müssen

07.09.2023 | Stand 08.09.2023, 6:09 Uhr

Das geplante neue Heizungsgesetz ist auf der Zielgeraden – bleibt aber umstritten. −Symbolbild: Fabian Sommer/dpa

Das umstrittene Heizungsgesetz ist auf der Zielgeraden und soll am Freitag im Bundestag verabschiedet werden. Im parlamentarischen Verfahren wurden die strengen Vorgaben beim künftigen Heizungstausch teils stark entschärft. Flankiert wird die umstrittene Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von geplanten höheren Fördersätzen.



Grundsatz 65-Prozent-Ziel



Neu eingebaute Heizungen sollen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Klassische Öl- und Gasheizungen können dies im Regelfall nicht leisten. Die Vorgaben sollen für die meisten Gebäude aber sehr viel später greifen als zunächst geplant. Außerdem gibt es zahlreiche Ausnahmen. Der Einbau von Gas- und sogar Ölheizungen bleibt so in vielen Fällen noch einige Zeit möglich.

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Ab wann gelten die neuen Regeln?



Ab Januar 2024 gelten sie zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Bei Bestandsgebäuden und anderen Neubauten sollen die Kommunen zuerst Pläne vorlegen, wie der klimafreundliche Umbau örtlich funktionieren soll - ob etwa Fernwärmenetze oder Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff gebaut werden.

Großstädte ab 100.000 Einwohnern sollen eine verpflichtende Wärmeplanung bis Juli 2026 vorlegen, kleinere Städte und Gemeinden bis Juli 2028. Für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern sollen lockerere Vorgaben für das Erstellen der Pläne gelten, kleine benachbarte Gemeindegebiete dürfen dabei zusammenarbeiten.

Liegen vor den Stichtagen schon Entscheidungen etwa über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder eines klimaneutralen Gasnetzes vor, gelten die neuen GEG-Vorschriften entsprechend früher. Keinen Aufschub gibt es, wenn eine Gemeinde bis zum vorgeschriebenen Datum keine Wärmeplanung vorlegt. Die Vorschriften gelten dann dennoch.

Weitere Regelungen und Fristen



Nach dem neuen GEG können defekte Heizungen im Bestand grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden. Ist eine Heizung irreparabel, bleiben dem Hauseigentümer im Regelfall fünf Jahre, um eine neue Heizung einzubauen, die das 65-Prozent-Ziel erreicht. Bis dahin kann übergangsweise etwa auf eine gebrauchte Öl- oder Gasheizung zurückgegriffen werden. Für Mehrfamilienhäuser gelten abhängig von der bisherigen Anlage sowie der kommunalen Wärmeplanung teils deutlich längere Übergangsfristen. Allerdings besagt das Klimaschutzgesetz, dass alle Heizungen ab 2045 klimaneutral sein müssen.

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Sonderregeln für Gasheizungen



Wer nach dem 1. Januar 2024 und bevor die neuen GEG-Regeln gelten, eine Gasheizung einbaut, muss diese ab 2029 zu anteilig 15 Prozent mit klimaneutralem Gas etwa aus Biomasse oder Wasserstoff betreiben. Dieser Pflichtanteil steigt 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent.

Wenn die GEG-Regeln bereits gelten, ist der Einbau einer Gasheizung noch erlaubt, wenn diese auf Wasserstoff umgestellt werden kann und die Wärmeplanung der Kommune ein entsprechendes Versorgungsnetz vorsieht. Die Umstellung auf Wasserstoff muss dann bis 2045 erfolgen.

Auch wenn kein Versorgungsnetz mit Wasserstoff geplant ist, dürfen theoretisch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden - sie müssen dann allerdings zu 65 Prozent klimaneutral betrieben werden. Denkbar ist der kombinierte Betrieb zum Beispiel mit einer Wärmepumpe, wenn die Gasheizung dann nur an besonders kalten Tagen läuft.

Fernwärme



Die Wärmenetze sollen ausgebaut und auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Verpflichtende Vorgaben, etwa dass jedes Wärmenetz bis Ende 2029 mindestens zur Hälfte mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, wurden jedoch gestrichen. Die Verantwortung dafür liegt ohnehin beim Wärmenetzbetreiber. Für Verbraucher gilt: Ein Fernwärmeanschluss erfüllt die GEG-Anforderungen.

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Holzheizungen



Neben elektrischen Wärmepumpen, Solarthermie- oder Erdwärmesystemen sind auch Holzheizungen GEG-konform. Der ursprüngliche Plan, Pelletheizungen nur unter Auflagen und in Bestandsgebäuden zuzulassen, wurde gekippt.

Finanzielle Förderung



Die Regeln zur finanziellen Förderung sind zwar nicht im GEG enthalten, die Ampelfraktionen haben sich aber in einer begleitenden Entschließung darauf verständigt, den maximalen Fördersatz auf 70 Prozent aufzustocken und um eine soziale Komponente zu ergänzen. Grundsätzlich sollen Hausbesitzer beim Umrüsten auf eine klimafreundlichere Heizung demnach mit 30 Prozent der Kosten unterstützt werden. Wer im Eigenheim wohnt, soll außerdem noch 20 Prozent „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ beantragen können, der sich ab 2028 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte reduziert.

Wer außerdem über weniger als 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen verfügt, soll weitere 30 Prozent Förderung erhalten können. Die drei Förderkomponenten können kombiniert werden, sind zusammengenommen aber bei 70 Prozent sowie einer maximalen Fördersumme gedeckelt. Für Einfamilienhäuser sind Kosten bis 30.000 Euro förderwürdig, die maximale Fördersumme liegt also bei 21.000 Euro. Bei neuen Gasheizungen kommen lediglich die zusätzlichen Kosten für die potenzielle Umrüstung auf Wasserstoff für die Förderung infrage.

Beratungspflicht



Der Einbau einer Öl- oder Gasheizung kann sich wegen der Ausweitung des Emissionshandels und steigender Netzentgelte wegen immer weniger Gasanschlüssen als Kostenfalle entpuppen. Auch die Pflicht zum anteiligen Betrieb mit Wasserstoff oder Biogas treibt die Kosten. Konventionelle Heizungen sollen ab Januar 2024 deshalb nicht mehr ohne professionelle Beratung eingebaut werden dürfen. Qualifiziert dafür sind neben Energieberatern etwa Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker.

Mieterschutz



Vermieter können die Kosten für eine neue Heizung anteilig über Mieterhöhungen umlegen. Diese Möglichkeit soll begrenzt werden auf zehn Prozent der Kosten. Dafür müssen Vermieter staatliche Förderung in Anspruch nehmen und diese vom Kostenanteil der Mieter abziehen. Wer auf staatliche Förderung verzichtet, soll maximal acht Prozent der Kosten umlegen können.

In beiden Fällen darf die Miete beim Heizungstausch um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen - bislang lag dieser Grenzwert bei drei Euro. Bei weiteren Modernisierungsarbeiten - etwa neue Fenster oder Isolierung - darf die Miete auch stärker steigen: um maximal drei Euro pro Quadratmeter. Dazu kommen Härtefallregelungen für Haushalte mit niedrigen Einkommen.

− afp