Rechtsserie
Aufhebungsvertrag: Experte Markus Harant erklärt die Risiken für Arbeitnehmer

10.03.2024 | Stand 10.03.2024, 20:12 Uhr

In engen Ausnahmen ist es möglich, einen Aufhebungsvertrag so abzuschließen, dass auch die Agentur für Arbeit den Sachverhalt akzeptiert und Arbeitslosengeld leistet – also keine Sperrzeit verhängt. Foto: Andrea Warnecke/dpa

Oftmals kommen Arbeitnehmer in die Situation, dass der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis beenden möchte – oft aus nicht erkennbaren Gründen für den Arbeitnehmer. Zu diesem Zweck werden durch den Arbeitgeber häufig vorgefertigte Musteraufhebungsverträge zur Unterschrift vorgelegt, in denen manche Arbeitgeber als Alternative eine Kündigung in Aussicht stellen.



Befinden Sie sich in genau dieser Situation und haben keine Idee, was Sie machen sollen? Dann müssen Sie zwingend handeln und einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt aufsuchen.

Lesen Sie hier: So lässt sich mit einer Familiengesellschaft ein Streit ums Erbe vermeiden

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Im besagten Vertrag sollen in der Regel die Modalitäten der Vertragsbeendigung festgelegt werden. Hierunter zählen der Beendigungszeitpunkt, eine mögliche Freistellung und im besten Fall eine Abfindung.

Aber Achtung! Manchmal wirkt ein Aufhebungsvertrag auf den ersten Blick für den Arbeitnehmer „gar nicht mal so schlecht“. Grund dafür kann oft eine in Aussicht gestellte Abfindung sein.

Sie müssen sich aber an dieser Stelle trotz einer freiwillig angebotenen Abfindung im Klaren darüber sein, dass eine Unterschrift auf einem Aufhebungsvertrag schwerwiegende Folgen haben kann, die die Abfindung schnell wieder in Vergessenheit geraten lassen.

Lesen Sie hier: Diese Änderungen erwarten Autofahrer im Jahr 2024

Ein Aufhebungsvertrag führt in der Regel dazu, dass Sie sich für den Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. In diesem Zusammenhang werden Sie auch Arbeitslosengeld beantragen wollen. Denn in den wenigsten Fällen haben die betroffenen Arbeitnehmer bereits eine nahtlose Folgeanstellung und sind somit in der Übergangsphase auf die Leistungen der Agentur für Arbeit angewiesen. Die frühzeitige Meldung der Arbeitslosigkeit sollte nie vernachlässigt werden.

Nun ist es so, dass der Großteil der Aufhebungsverträge eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich zieht. Dem kann nur entgegengewirkt werden, wenn bestimmte Faktoren bei der Ausgestaltung des Aufhebungsvertrags beachtet werden.

In engen Ausnahmen ist es möglich, einen Aufhebungsvertrag so abzuschließen, dass auch die Agentur für Arbeit den Sachverhalt akzeptiert und Arbeitslosengeld leistet – also keine Sperrzeit verhängt. Hintergrund eines Aufhebungsvertrages muss für diesen Umstand allerdings immer sein, dass die Beendigung nicht im Verschulden des Arbeitnehmers liegt.

In Betracht kommt ein Aufhebungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen – das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Gründe der Beendigung vollständig auf sich nimmt – oder in anders gelagerten Fällen ein krankheitsbedingter Aufhebungsvertrag in Verbindung mit einem ärztlichen Attest, das aus gesundheitlichen Gründen die zeitnahe Beendigung des Arbeitsverhältnisses diagnostiziert. In jedem Fall einer selbst oder vom Arbeitgeber gewollten Beendigung mittels Aufhebungsvertrages sollte unbedingt ein Rechtsanwalt zur Beratung aufgesucht werden, um Nachteile bereits von vornherein bestmöglich zu vermeiden.