Leserfragen
Weniger Urlaubsanspruch in der Kurzarbeit?

Arbeitgeber kann Urlaubstage kürzen – Keine Pflicht – Ministerium: Gesetzliche Regelung fehlt

03.06.2020 | Stand 19.09.2023, 5:46 Uhr

Weniger Urlaubstage wegen Kurzarbeit: Rein rechtlich ist das möglich, der Arbeitgeber muss aber nicht darauf bestehen. −F.: dpa

In Deutschland gibt es so viel Kurzarbeit wie nie zuvor. Eine Leserin, die anonym bleiben möchte, arbeitet momentan ebenfalls reduziert. Auf ihrer Lohnabrechnung hat sie nun entdeckt, dass ihr pro Monat 2,5 Urlaubstage ihres Jahresurlaubs für 2020 abgezogen werden. Daher fragt sie: Verringert sich durch Kurzarbeit der Urlaubsanspruch?

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Ja, rein rechtlich ist das möglich. "Sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der vertragliche Mehrurlaub kann während der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden", teilt die Rechtsanwältin Sabine Neumann von der Wirtschaftskanzlei Lutz Abel, die unter anderem einen Standort in München hat, auf PNP-Anfrage mit. Grundlage dafür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2012. Demnach kann ein Urlaubsanspruch nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer auch seine Leistung erbringt. Laut Neumann ist ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit einem Teilzeitbeschäftigten gleichzusetzen. Bei denen gebe es die anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bereits.

Arbeitgeber haben allerdings die Wahl: "Da keine gesetzliche Pflicht dahingehend besteht, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit kürzen muss, ist es seine freie – nicht zuletzt wirtschaftliche – Entscheidung, ob er die Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit kürzt oder nicht", sagt Neumann. Offene Fragen gebe es jedoch in der Rechtsprechung. Es sei "bisher noch nicht entschieden worden, ob die Kürzung der Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch eintritt oder es hierzu einer ausdrücklichen Regelung bedarf. Es ist zu erwarten, dass sich Arbeitsgerichte alsbald mit dieser Rechtsfrage beschäftigten werden", erklärt die Rechtsanwältin.

Das Bayerische Arbeitsministerium betont auf Anfrage ebenfalls, dass es sich um eine Frage für die Arbeitsgerichte handle. Das Ministerium wolle daher keine Einschätzung abgeben, verweist aber auch auf Urteile des EuGH, die zum Teil noch nicht von der deutschen Rechtsprechung umgesetzt worden seien. Das Arbeitsministerium stellt klar: "Zum Verhältnis von Urlaub zu Kurzarbeit, bei der an manchen Tagen in der Woche nicht gearbeitet wird, gibt es keine gesetzliche Regelung."