Wie restliche Gastronomie
Kabinett: Keine strikteren Auflagen für Kneipen in Bayern

27.07.2021 | Stand 21.09.2023, 23:50 Uhr

−Foto: Angelika Warmuth/dpa

Kneipen und Bars dürfen in Bayern unter den gleichen Voraussetzungen öffnen wie Restaurants – weitergehende Einschränkungen wie ein zeitlich begrenztes Alkoholausschankverbot gibt es nicht.

Die Pressekonferenz im Video und einen Ticker zum Nachlesen finden Sie hier.

Die entscheidende Regel ist: Auch in reinen Schankwirtschaften muss die Bedienung am Tisch erfolgen – Theke und Tresen sind tabu. Das erklärte Ministerpräsident Markus Söder (CSU) nach der Kabinettssitzung am Dienstag in München.



Mit der Entscheidung reagierte das Kabinett auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Schließung von Innenräumen reiner Schankwirtschaften am Freitag gekippt hatte. Auf weitergehende Einschränkungen, etwa eine gesonderte Sperrstunde oder ein Alkoholausschankverbot ab einer bestimmten Uhrzeit, wie sie das Gericht als Möglichkeit angedeutet hatte, verzichtete das Kabinett.

Maskenpflicht für Bedienungen im Freien bleibt

In Bayerns Gastronomie bleibt es außerdem bei der Maskenpflicht für Bedienungen auch im Freien. Geregelt wird dies ab sofort wieder in der bayerischen Corona-Verordnung selbst und nicht mehr nur in Rahmenkonzepten. Das hat das bayerische Kabinett am Dienstag entschieden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen Hygienekonzepte geben könnte, in denen keine Maskenpflicht für das Personal im Außenbereich gilt.

Das Kabinett reagiert damit auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Das Gericht hatte eine Normenkontrollklage gegen die Maskenpflicht für Bedienungen im Freien nicht zugelassen und dies damit begründet, dass dies nicht Teil der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sei, sondern nur Teil eines Rahmenkonzeptes, auf das in der Verordnung verwiesen werde. Dessen Inhalt sei bei der Erstellung der Hygienekonzepte durch die Gastronomen aber nicht zwingend.

Keine Hygienekonzepte für den Einzelfall

Der Hotel- und Gaststättenverband, der die Klage unterstützt hatte, hatte nach dem Beschluss die Möglichkeit gesehen, dass "ein Betreiber im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände sein eigenes Hygienekonzept so ausgestalten kann, dass er die Maskenpflicht für sein Personal im Außenbereich aufhebt".

Um dem einen Riegel vorzuschieben, hat das Kabinett nun allerdings beschlossen, wichtige Vorgaben aus den Rahmenkonzepten künftig wieder unmittelbar in der Verordnung zu regeln und nicht in den ausgelagerten Rahmenkonzepten. Das gilt auch für Kunst und Kultur.

− dpa