Arbeitsplatz und Schule
Diese Corona-Maßnahmen gelten bis zum 2. April in Bayern

20.03.2022 | Stand 23.09.2023, 2:18 Uhr

Symbolbild: dpa

Von Verena Roider

Am 19. März sind die bisherigen Rechtsgrundlagen für die Corona-Regeln ausgelaufen. Seit Freitag ist das neue Infektionsschutzgesetz unter Dach und Fach. Übergangsweise verlängert Bayern aber gewisse Corona-Schutzmaßnahmen bis zum 2. April. Ein Überblick.



Ein Ministeriumssprecher sagte am Freitag in München: „Die Infektionszahlen sind weiterhin hoch und stiegen zuletzt sogar wieder an. Damit ist es aktuell dringend geboten, die nach den Änderungen im Infektionsschutzgesetz weiterhin möglichen Maßnahmen zunächst zu verlängern. Dies betrifft im Kern die Maskenpflicht und die bestehenden 2G/3G Regeln.“

DIESE MASSNAHMEN FALLEN IN BAYERN AB DEM 19. MÄRZ WEG:

- Kontaktbeschränkungen,
- Kapazitätsbeschränkungen beziehungsweise die Personen-Obergrenzen,
- Gottesdienstregeln,
- Verbot von Musik und Tanz in der Gastronomie,
- Untersagung von Volksfesten und Jahrmärkten,
- Feiern auf öffentlichen Plätzen,
- bestehende Alkoholverkaufs- und -konsumverbote,
- Zwang zur Einrichtung fester Kita-Gruppen,
- keine Zugangsbeschränkungen mehr in Seilbahnen;



DIESE MASSNAHMEN GELTEN IN BAYERN BIS ZUM 2. APRIL:

Schulen und Kitas:
- Ab 21. März entfällt die Maskenpflicht im Klassenzimmer am Platz in den Grundschulen sowie an Förderschulen;
- Ab 28. März entfällt die Maskenpflicht im Klassenzimmer am Platz auch für die 5. und 6. Klassen aller Schulen;
- In den Schulen und Kitas wird auch wie bisher regelmäßig getestet;
- Bei einem Infektionsfall in einer Klasse gilt weiterhin ein intensiviertes Testregime und Maskenpflicht auch am Platz;

Zugangsregelungen:
Die Regelungen zu 2G-plus, 2G oder 3G bleiben im schon bisher geltenden Umfang erhalten. Bis 2. April gilt demnach weiterhin:
- 2Gplus in Diskotheken;
- 2G bei Sport, Kultur und im Freizeitbereich, in Zoos, bei Messen und Kongressen, bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen;
- 3G in der Gastronomie und im Beherbergungswesen sowie in Hochschulen und im weiteren außerschulischen Bildungsbereich;

Zugang von Besuchern und Beschäftigten zu vulnerablen Einrichtungen:
- Besucher benötigen weiterhin einen tagesaktuellen Schnelltest;
- Beschäftigte brauchen zwei Tests pro Woche, wenn sie geimpft oder genesen sind, und tagesaktuelle Tests, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind;

Arbeitsplatz:
Arbeitgeber und Beschäftigte müssen sich ab Sonntag auf neue Bedingungen zum Corona-Schutz am Arbeitsplatz einstellen. Das Bundeskabinett hat an diesem Mittwoch eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums dazu abgesegnet. Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht sollen Betriebe künftig selbst entscheiden. Die bisherigen Maßnahmen entfallen am 19. März. Die neuen Regeln gelten ab 20. März und sind zunächst bis einschließlich 25. Mai dieses Jahres in Kraft.

SO GEHT ES NACH DEM 2. APRIL WEITER:

Nach dem 2. April können strengere Maßnahmen als die im Basisschutz vorgesehenen nur noch aufgrund der Hotspot-Regelung verhängt werden. Ob es dazu kommt, ist aber fraglich. Denn die Länder sehen dafür hohe Hürden - und sind deshalb auch unzufrieden mit dem neuen Gesetz. In der Tat dürfte es schwierig werden, Hotspots auszuweisen, die dann auch vor Gericht Bestand haben. Somit dürften die bisherigen Beschränkungen etwa zum Zutritt von Geschäften oder Restaurants weitgehend entfallen.

Ansonsten ist das neue Infektionsschutzgesetz bis zum 23. September befristet. Bei Bedarf kann es aber jederzeit geändert werden - etwa wenn sich die Lage in den Krankenhäusern wieder zuspitzt.