Pfarrkirchen
Corona-Regeln in Rottal-Inn noch einmal verschärft

24.08.2021 | Stand 22.09.2023, 1:10 Uhr

−Symbolfoto: dpa

Es hatte sich abgezeichnet: Im Landkreis Rottal-Inn greifen ab Donnerstag, 26. August, noch einmal schärfere Corona-Regeln, nachdem an drei Tagen in Folge der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wurde. Dann gilt:

Allgemeine Kontaktbeschränkung
Im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken dürfen sich nur noch bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder unter 14 sowie Geimpfte und Genesene werden dabei nicht mitgezählt.

Öffentliche und private Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen (Sportwettbewerbe und Kultur sind hier ausgenommen) sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Geimpfte und Genesene werden bei der Gesamtzahl mitgerechnet.
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel erlaubt. Geimpfte und genesene Personen werden hier nicht mitgezählt.

Schulen
Auch an Grundschulen und damit an allen Schulen besteht ab 26. August für Schüler sowie für Lehrkräfte auf dem Schulgelände, während der Mittags- und der Notbetreuung sowie nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes Maskenpflicht. Diese ist zunächst vor allem für die Angebote im Rahmen der Sommerschule relevant.

Bereits am Dienstag, 24. August, war laut Allgemeinverfügung des Landratsamtes die 3G-Regel für verschiedene Bereiche des gesellschaftlichen Lebens in Kraft getreten, weil der Inzidenzwert zum dritten Mal hintereinander über 35 lag. Das heißt: Der Zugang ist nur Menschen mit einem gültigen negativen Corona-Test (ein Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test 48 Stunden).

Von der Vorlage eines Testnachweises sind wie bisher vollständig Geimpfte ohne Symptome sowie genesene Personen und Kinder bis zum sechsten Geburtstag ausgenommen. Auch Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von den Testnachweisen befreit.

Hier gilt 3G

- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an privaten oder öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
- Sportausübung in geschlossenen Räumen
- Zugang als Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Beherbergung: bei Ankunft sowie zusätzlich jede weiteren 72 Stunden
- Besuch von Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen (Freizeitparks, Indoorspielplätze, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen)
- Personen, die an Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen teilnehmen zweimal wöchentlich

Mehr Tests in der Innengastro erforderlich

Erforderlich ist der Testnachweis in der (Innen-)Gastronomie zukünftig nicht mehr nur, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden, der nicht geimpft oder genesen ist. Die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke bleibt hiervon unberührt.

− red/wa