Landratsamt klärt auf
EM-Start am Freitag: Das ist beim Public Viewing zu beachten

10.06.2021 | Stand 21.09.2023, 22:58 Uhr

Szenen wie im Vorrundenspiel der Weltmeisterschaft 2018 beim Spiel der deutschen Fußball-Nationalmannschaft gegen Südkorea sind in Pandemiezeiten undenkbar. −Foto: dpa

Ab Freitag heißt es für Fußball-Freaks wieder: Tag und Nacht wird Fußball geschaut. Public Viewing gehört da fast schon dazu. Was dabei zu beachten ist, darüber klärt das Landratsamt Berchtesgadener Land auf:

Anlässlich der am Freitagabend mit dem Spiel Italien gegen die Türkei beginnenden Fußball-Europameisterschaft hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über die Möglichkeiten für Public-Viewing-Events informiert. Das Landratsamt Berchtesgadener Land weist daher darauf hin, dass gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums Folgendes zu beachten ist:

• Beim Public Viewing steht üblicherweise der Eventcharakter im Vordergrund. Es handelt sich daher grundsätzlich nicht um eine kulturelle Veranstaltung im Sinne der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV).

• Nach § 7 sind öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis prinzipiell möglich (In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine Sieben-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, sind bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig).

• Beim Public Viewing wird der Personenkreis allerdings üblicherweise gerade nicht von Anfang an klar begrenzt, so dass es sich hierbei laut Ministerium nicht um eine erlaubte Veranstaltung nach § 7 der 13. BayIfSMV handelt.

• Für Public Viewing im Rahmen der Außengastronomie folgt daraus laut Ministerium, dass, soweit der Verzehr von Speisen und Getränken als Hauptzweck im Vordergrund steht (z.B. Sportereignis läuft auf Fernseher oder Monitor sozusagen im Hintergrund), dies im Rahmen des Gastronomiebetriebs zulässig ist. Umgekehrt wird in der Regel grundsätzlich eine untersagte Veranstaltung vorliegen, wenn das Public Viewing eindeutig als Hauptzweck im Vordergrund steht. Die konkrete Beurteilung muss dem Einzelfall überlassen bleiben.

Ein Public Viewing in Kinos ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 der 13. BayIfSMV (zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen begrenzt auf die Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Plätzen gewahrt wird) aus Sicht des Ministeriums ebenfalls zulässig. Gleiches gilt, wenn das Sportereignis in einem Sportstadion auf einer Leinwand übertragen wird. In diesem Fall sind jedoch konsequenterweise die entsprechenden Anforderungen betreffend Anwesenheit von Zuschauern bei Sportveranstaltungen zu wahren.

• Wie bisher sind im Übrigen auch nach der 13. BayIfSMV Ansammlungen und öffentliche Festivitäten sowie das Feiern auf öffentlichen Plätzen landesweit untersagt.

− red