Pandemie
Weiter hohe Inzidenz: 124 Neuinfektionen im Landkreis Landshut

27.04.2021 | Stand 22.09.2023, 2:43 Uhr


Das Corona-Virus ist in der Region Landshut weiterhin allgegenwärtig, das Infektionsgeschehen bleibt auf hohem Niveau.

Es wurde aber kein weiterer Todesfall in diesem Zusammenhang gemeldet, so das Landratsamt, und auch die Intensivbelegung der regionalen Krankenhäuser ist mit 16 Patienten etwas geringer als am Vortag (- 3). Nach wie vor müssen 41 Personen, bei denen eine Infektion mit dem Corona-Virus bzw. seiner Mutationen festgestellt wurde, auf den Normalstationen isoliert werden.

Aufgrund aktueller Änderungen in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verändern sich ab Mittwoch, 28. April, einige Regelungen für Handel, Sport und Freizeit. Da das Robert-Koch-Institut für sowohl für Stadt (Dienstag: 246,4) als auch den Landkreis (258,9) eine 7-Tages-Inzidenz von über 100 ausweist, gelten laut Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei ab Mittwoch folgende Regelungen:

-Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe (beispielsweise Fotografen) und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Beschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.

- Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.

- Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygienekonzepte, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucher ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdaten. Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz 100 gelten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gegebenen Öffnungsmöglichkeiten.

- Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dür-fen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.

- Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.

− pnp