Seit 16. März dieses Jahres gilt in Deutschland in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Würden nicht geimpfte Mitarbeiter dem entsprechend mit einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot belegt, würden die Einrichtungen in große Schwierigkeiten geraten. Über eine Ahndung entscheidet das jeweilige Gesundheitsamt.
Die Situation könnte sich noch verschärfen, wenn ab 1. Oktober erst nach der dritten Impfung ein vollständiger Impfschutz besteht. Die Mitarbeiter sind dann verpflichtet, der Einrichtung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorzulegen.