Übersicht über Beschränkungen
Was in den Regionen nach dem Ende der Ausgangssperre gilt

17.02.2021 | Stand 21.09.2023, 0:26 Uhr

−Symbolbild: Sebastian Gollnow/dpa

In mehreren Landkreisen in der Region wurde die nächtliche Ausgangssperre bereits aufgehoben. Aber Vorsicht: Die Ausgangsbeschränkung gilt weiterhin. Wann was gilt, zeigen wir im Überblick.

Angesichts der drastisch gestiegenen Corona-Zahlen hatte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder im Dezember eine strikte nächtliche Ausgangssperre für den ganzen Freistaat angeordnet. Nach rund zwei Monaten wird nun gelockert, die nächtliche Ausgangssperre in Bayern läuft aus. Lediglich in Corona-Hotspots mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 gibt es seit 15. Februar weiterhin nächtliche Ausgangssperren - ab 22 Uhr. Die Ausgangssperre entfällt aber nur, wenn der Inzidenzwert sieben Tage lang konstant unter 100 liegt.



Auch in der Region wurde mittlerweile (Stand: 17. Februar) gelockert - so u.a. in der Stadt Passau und dem Landkreis Traunstein.

Doch sind damit nicht alle Beschränkungen aufgehoben. Wie auch die Stadt Passau in einer Pressemitteilung betont, gilt - entsprechend der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - unabhängig vom Inzidenzwert weiterhin eine landesweite Ausgangsbeschränkung, d. h. das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Dazu gehören:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- der Besuch von Kitas, Schulen, Hochschulen und sonstige Ausbildungsstätten soweit diese zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von noch geöffneten Dienstleistungsbetrieben im zulässigen Ausmaß,
- der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen in dem zulässigen Umfang,
- die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis- und Freundeskreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung.
- die Versorgung von Tieren,
- Behördengänge,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften,
- sowie die Teilnahme an Versammlungen;

Wo die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr noch gilt, darf die Wohnung nur verlassen werden aufgrund:
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
- der Begleitung Sterbender,
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründe;

Auf Nachfrage der PNP bei der Polizei Passau wird sich an den Kontrollen erstmals nichts ändern. Verstöße werden weiterhin geahndet, so ein Sprecher. Er betont aber auch: "Wir haben bislang mit Augenmaß kontrolliert und werden das auch weiterhin tun."