Von Karin Seibold und Nina Schmitzer
Der Wohnsitz ist im Elternhaus, der Partner ist an einem anderen Wohnort gemeldet - was gilt nun in so einem Fall für den gemeinsamen Biergartenbesuch bei einer niedrigen Inzidenz? Muss ein Test vorliegen - oder geht es auch ohne?
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Diese Frage erreichte unsere Redaktion in den vergangenen Tagen. Wir haben sie an das bayerische Wirtschaftsministerium weitergegeben - und Antwort erhalten.
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In diesem speziellen Fall sei kein Test nötig, heißt es aus dem Ministerium. Ein Sprecher erklärt: „Nach unserem Wissensstand ist der Lebenspartner in diesem Fall dem Hausstand im Sinn dieser Regelung hinzuzurechnen. Es kommt bei dem Begriff des Hausstandes im Sinne des Infektionsschutzes nicht auf das Melderecht, sondern auf das alltägliche Zusammenleben in einem Haushalt an. Die Familie und der Lebenspartner brauchen also keinen Test für den Besuch des Biergartens.“
Der Begriff des „Hausstands“ ist laut 12. Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung so zu verstehen, dass darunter alle Personen fallen, „welche dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt leben“. Weiter heißt es: „Darüber hinaus gelten Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.“ Es sei jedoch „stets auf Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Betrachtung anzustellen“.