Feiertags-Freigabe
Viele Filme dürfen Karfreitag nicht im Kino gezeigt werden

29.03.2021 | Stand 29.03.2021, 10:56 Uhr

Heinz Rühmann (r) als Dr. Johannes Pfeiffer in einer Szene des Films "Die Feuerzangenbowle" (1944). Der Klassiker fällt unter den Feiertags-Index. −Foto: Fernsehjuwelen GmbH/dpa

An stillen Feiertagen dürfen bestimmte Filme nicht öffentlich gezeigt werden. Damit soll der "ernste Charakter" dieser Tage gewahrt werden. Das gilt nur im Kino, nicht fürs Fernsehen und Streaming.

Wenn man am Karfreitag durch die Fernsehsender schaltet, könnte man theoretisch auf den fünften "Rambo"-Film stoßen oder die Satire "Das Leben des Brian". Im Kino aber, da dürften diese Werke gar nicht laufen - denn sie haben keine Feiertagsfreigabe. Auch der Rühmann-Klassiker "Die Feuerzangenbowle" war lange tabu. Nur mit einer Feiertags-Freigabe dürfen Filme an sogenannten stillen Feiertagen öffentlich aufgeführt werden. Sie gilt für Kinos, aber nicht für TV und Streaminganbieter. Für Kritiker klingt das absurd und unzeitgemäß.



"Der Hintergrund sind Regelungen, die noch aus der Weimarer Republik stammen", erklärt Stefan Linz, Geschäftsführer der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Wiesbaden. Damals unterlagen stille Feiertage einem besonderen gesetzlichen Schutz. "Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurden diese Regelungen leicht verändert übernommen." Als stille Feiertage gelten je nach Land etwa der Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag.

Konkret bedeutet das: Beantragt ein Verleih eine Feiertags-Freigabe, entscheidet ein FSK-Gremium darüber. Dabei berücksichtigt die FSK die Ländergesetze - und demnach dürfen an stillen Feiertagen nur solche Filme öffentlich vorgeführt werden, bei denen der "ernste Charakter" dieser Tage gewahrt ist. Laut FSK variiert die genaue Formulierung, verfolgt aber letztendlich eine ähnliche Idee.

Dass es die Beschränkungen fürs Kino, aber nicht für den Rundfunk oder andere Vertriebswege wie DVDs oder Online-Angebote gebe, sei nur so zu erklären, dass die Gesetze aus einer anderen Zeit stammten und nie angepasst wurden, so die Einschätzung von FSK-Geschäftsführer Linz. "Aus heutiger Sicht ist es nicht mehr nachvollziehbar", sagt er. "Das macht keinen Sinn". Hinzu komme, dass man sich gerade im Kino bewusst für einen Film entscheide, während man beim Zappen im Fernsehen auch ungewollt etwas sehen könne. Trotzdem bleibt diese Regelung bislang bestehen - und sorgt dafür, dass weiterhin Filme keine Feiertags-Freigabe erhalten. Wie zum Beispiel 2019 "Rambo: Last Blood". In der Begründung hieß es laut FSK: "Zahlreiche inszenierte Tötungsszenen und insbesondere die Schlussszene stehen dem Ernst der stillen Feiertage entgegen." Auch bei der Agentenkomödie "Kingsman - The Golden Circle" gab es 2017 wegen der "unzureichenden Berücksichtigung der Perspektive der Opfer der Gewalt" eine Absage.

− dpa