Gut nachrechnen
Privat versichert? Bonuszahlungen können Nachteil sein

19.08.2021 | Stand 20.09.2023, 3:58 Uhr
Wer wenig Kosten bei der Krankenversicherung einreicht, wird oft mit einem Bonus belohnt. Steuerlich kann das aber ein Nachteil sein. −Foto: Foto: Peter Kneffel/dpa/dpa-tmn

Privat Krankenversicherte haben in ihrem Vertrag oftmals eine Regelung für Bonuszahlungen, wenn sie im betreffenden Jahr keine Krankheitskosten eingereicht haben. "Dies ist auf den ersten Blick günstiger, wenn die Bonuszahlung höher ist, als die nicht zur Erstattung eingereichten Krankheitskosten", sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Auf den zweiten Blick kann das jedoch anders aussehen. Der Grund: Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenkassenbeiträge. Dies gilt zumindest für Bonuszahlungen, die unabhängig davon gezahlt werden, ob Versicherte überhaupt Krankheitskosten tragen mussten oder nicht.

Gut rechnen

"Privat Krankenversicherte sollten jedes Jahr genau überprüfen, ob die Bonuszahlung der Krankenkasse unter Berücksichtigung der steuerlichen Effekte günstiger ist, bevor sie endgültig auf die Einreichung der tatsächlich entstandenen Kosten bei der Krankenkasse verzichten", rät Bauer. Sonst wird aus einem finanziellen Vorteil am Ende ein Nachteil.

Ein Beispiel: In einem Jahr sind Krankheitskosten in Höhe von 1700 Euro angefallen. Werden diese Kosten nicht bei der privaten Krankenkasse eingereicht, winkt ein Bonus in Höhe von 2000 Euro. Daraus ergibt sich erst einmal ein Vorteil von 300 Euro.

Vorteil kann Nachteil werden

Der Haken: Der Bonus mindert die absetzbaren Krankenkassenkosten. Es können also 2000 Euro weniger als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei einem unterstellten Steuersatz von 35 Prozent ergibt sich eine höhere Steuerbelastung von 700 Euro. Der vermeintliche Vorteil von 300 Euro wandelt sich hier zu einem Nachteil von 400 Euro.

Wichtig: Im Falle einer beanspruchten Bonuszahlung dürfen selbst getragenen Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. "Ein Abzug von Kosten als außergewöhnliche Belastungen ist immer dann ausgeschlossen, wenn eine Versicherungs- und somit Erstattungsmöglichkeit bestand, diese aber nicht beansprucht wurde", erklärt Bauer. "Es fehlt dann an der sogenannten Zwangsläufigkeit dieser Kosten."

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