Urteil
Pflichtteil gefordert: Genaue Auskunft zu Oder-Konto nötig

12.10.2021 | Stand 21.09.2023, 2:38 Uhr |
Das Nachlassverzeichnis muss genaue Angaben dazu machen, welche Leistungen eine Erbin von einem Oder-Konto erhalten hat. − Foto: Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Mit einem sogenannten Oder-Konto kann ein Erblasser sicher stellen, dass in seinem Todesfall ein Mitkontoinhaber problemlos das gesamte Sparguthaben erhält.

Auch zu Lebzeiten kann der Mitkontoinhaber als Beschenkter bereits den hälftigen Anteil des Sparguthabens erhalten. Tritt also der Erbfall ein, reicht es daher nicht, wenn ein Notar oder eine Notarin im Nachlassverzeichnis erwähnt, dass es ein solches Konto gibt.

Vielmehr muss er oder sie bei Oder-Konten auch in Erfahrung bringen, welche Leistungen die Mitkontoinhaberin von einem solchen Konto erhalten hat, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az.: 33 W 775/21). Über den Fall hat die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Enterbte Tochter beantragt Zwangsgeld

Eine enterbte Tochter forderte ihren Pflichtteil. Um dessen Höhe genau zu ermitteln, verlangte sie Auskunft über die Nachlasswerte. Da sie ein gesetzliches Auskunftsrecht hat, erstellte ein Notar ein Nachlassverzeichnis.

Dieses Verzeichnis hielt die Tochter aber für unvollständig. Denn dort sei zwar ein Oder-Konto angegeben. Darauf könne die erbende Ehefrau des Verstorbenen jedoch zugreifen. Zudem durfte die Tochter bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses nicht dabei sein. Daher wollte sie ein Zwangsgeld gegen die Erbin festsetzen lassen.

Nachlassverzeichnis muss detailliert Auskunft geben

Die Richter gaben ihr Recht. Bei einem Oder-Konto muss das Verzeichnis darüber informieren, welche Leistungen Mitkontoinhaber von einem solchen Konto erhalten haben. Da etwa mögliche Schenkungen an Mitkontoinhaber in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden müssten.

Das notarielle Nachlassverzeichnis enthielt solche Angaben nicht. Daher sei ein Zwangsgeld gegen die Erbin festzusetzen gewesen, um diese zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte anzuhalten.

Allerdings konnte die Tochter ihren Zwangsgeldantrag nicht darauf stützen, dass sie bei der Erstellung des Verzeichnisses nicht dabei war. Zwar haben Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich einen solchen Anspruch. Doch die Tochter hatte diesen nicht explizit eingeklagt.

© dpa-infocom, dpa:211011-99-561269/2

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