Laut Parteiangaben
Nach Tweet am Wahltag: Kein Verfahren gegen Aiwanger

12.10.2021 | Stand 20.09.2023, 6:46 Uhr

−Foto: Matthias Balk/dpa

Hubert Aiwanger hat am Wahlsonntag mit einen Tweet für Aufsehen gesorgt. Nach Angaben der Freien Wähler wird der Bundeswahlleiter gegen den Parteichef jedoch kein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten.

Die Prüfung habe ergeben, dass der Tweet auf Aiwangers Twitter-Profil nicht bußgeldbewährt sei. Bei den Zahlen, die kurz auf dem Account standen, habe es sich nicht um Nachwahlbefragungen gehandelt. Woher die Zahlen dann stammten, dazu sagten die Freien Wähler allerdings nichts.



Für FW-Generalsekretärin Susann Enders steht nun fest: "Aiwanger wurde zu Unrecht verdächtigt und öffentlich angegriffen." Mitbewerber müssten sich entschuldigen.

Zahlen am Wahltag auf Aiwangers Twitter-Account

Auf Aiwangers Twitter-Account waren am Tag der Bundestagswahl vor Schließung der Wahllokale Partei-Zahlen veröffentlicht worden, "angeblich" mit Stand 15 Uhr, zudem mit ausdrücklichem Verweis auf die Forschungsgruppe Wahlen. Verbunden wurde dies darüber hinaus auch noch mit einem direkten, letzten Wahlaufruf für die Freien Wähler – am Ende scheiterten diese aber sehr klar an der Fünf-Prozent-Hürde.

Aiwanger war daraufhin nicht nur vom politischen Gegner, sondern auch vom eigenen Koalitionspartner CSU scharf angegriffen worden. Auch Ministerpräsident Markus Söder (CSU) verlangte eine Entschuldigung - Aiwanger kam der Forderung nach und entschuldigte sich im Landtag.

Der Bundeswahlleiter prüfte den Vorgang – denn im Bundeswahlgesetz heißt es: "Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig." Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro belegt werden. In einem Schreiben des Bundeswahlleiters heißt es nach Angaben der Freien Wähler aber nun: "Nach den uns vorliegenden Ermittlungsergebnissen" könne "der Nachweis einer Ordnungswidrigkeit (...) nicht geführt werden". "Von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird daher abgesehen."

− pnp/dpa