Passau
Laub vom Nachbarn im eigenen Garten − das ist erlaubt

10.11.2020 | Stand 25.10.2023, 10:40 Uhr
Florentina Czerny

Für die Reinigung der Gehwege vom herbstlichen Laub und die Entsorgung der Blätter gibt es Gesetze − Verstöße können teilweise sehr teuer werden. −Foto: Pixabay

Im Herbst sind sie überall: viele bunte Blätter. Wo und wie oft man den Weg vor der eigenen Haustüre von Laub befreien muss und wie man man den Gartenabfall am besten entsorgt, ist gesetzlich geregelt.

Herbstzeit ist Laubzeit. Viele Haus- und Gartenbesitzer sind gerade gut damit beschäftigt, die bunten Blätter von Gehweg und Rasen zu entfernen. Das ist nicht nur freiwillige Gartenarbeit, sondern teilweise gesetzlich festgelegte Pflicht. Welche Regeln genau gelten und wie man mit Laub aus dem Nachbarsgrundstück umgeht, ist jedoch oft unklar. Ein Überblick.

Wann muss Laub vor der eigenen Haustüre beseitigt werden?


Grundsätzlich gilt: Grundstückseigentümer müssen Laub vom eigenen Grundstück dann beseitigen, wenn es für andere eine Gefahr darstellt, zum Beispiel wenn Fußgänger darauf ausrutschen und stürzen könnten. Das gilt auch für Städte und Gemeinden, denen viele Straßen, Gehwege und öffentliche Plätze gehören. Durch Satzungen können sie aber Räum- und Straßenreinigungspflichten auf Hauseigentümer übertragen. Das bedeutet: Hausbesitzer müssen dann Laub vom Gehweg vor der eigenen Türe entsorgen – auch wenn dieser eigentlich Gemeindegrund ist und das Laub von Bäumen der Kommune stammt.

Wie oft muss der Gehweg gereinigt werden?

Eine genaue Regelung dazu gibt es nicht, allerdings einige Gerichtsurteile, die man bei dieser Frage zu Rate ziehen kann. Generell müssen die Wege dem Wetter entsprechend gereinigt werden – etwa im Herbst oder nach einem Sturm. Gerichte verlangen aber nicht, dass Gehwege durchgängig komplett von Laub frei gehalten werden müssen. Viel benutzte Wege zum Beispiel müssen öfter gereinigt werden, abgelegene weniger oft. Und: Wer zu früher Stunde als Fußgänger unterwegs ist, muss selbst darauf achten, nicht auf nassem Laub auszurutschen. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Landgericht Frankfurt a.M., AZ: 2/23 O 368/98).

Von den Bäumen im Nachbarsgrundstück fällt Laub in den eigenen Garten – wer muss es entfernen?

Wie nah der Nachbar einen Baum an die Grundstücksgrenze pflanzen darf, ist im Nachbarschaftsgesetz geregelt. In Bayern dürfen Bäume, Sträucher oder Hecken nicht näher als einen halben Meter an das Nachbargrundstück gepflanzt werden – bei einer Höhe ab zwei Metern nicht näher als zwei Meter. Laub, das von einem Baum nebenan in den eigenen Garten fällt, muss aber in den meisten Fällen selbst entfernt werden. Zwar ist es in manchen Fällen möglich, einen finanziellen Ausgleich des Nachbars zu erwirken, die sogenannte "Laubrente". Dafür müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks ist durch das nachbarschaftliche Laub stark beeinträchtigt, der Aufwand für die Beseitigung der Blätter ist unzumutbar hoch und es ist von einer Verschmutzung die Rede, die über das ortsübliche Maß hinausgeht. In einem Wohngebiet, in dem Bäume stehen, muss auch deren Laub hingenommen werden.

Wann darf ein Laubbläser benutzt werden?

Das Bundes-Immissionsgesetz lässt da keinen Raum für Spekulationen: In Wohngebieten dürfen Laubsauger und -bläser nur an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr und 15 und 17 Uhr benutzt werden. Jede Stadt und Gemeinde kann allerdings auch seine eigenen Vorschriften zum Lärmschutz erlassen, deswegen ist es nicht unüblich, dass in Gewerbegebieten andere Zeiten gelten. In Passau zum Beispiel ist der Einsatz von Laubsaugern außerhalb von Wohngebieten meist von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Wer die genaue Regelung im Heimatort wissen möchte, erfährt diese über die kommunale Verwaltung. Wer dagegen verstößt, muss mit teils hohen Strafen rechnen: Lärmstörung bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen können mit bis zu 5000 Euro geahndet werden. Laute Gartenarbeit wie Rasenmähen außerhalb der erlaubten Zeiten kosten sogar bis zu 50 000 Euro, wie das Onlineportal www.bußgeldkatalog.org schreibt.

Wohin mit dem ganzen Laub?

Das Laub rauf auf die Schubkarre und ab damit in den Wald? Das ist leider nicht erlaubt. Das Kreiswirtschaftsgesetz soll mit diesem Verbot verhindern, dass die Vegetation im Wald durch fremdes Laub beschädigt wird, das Krankheiten verbreiten oder den Boden überdüngen könnte. Wer sich nicht daran hält, riskiert in Bayern ein Bußgeld von 50 Euro für einen abgeladenen Kofferraum voll Laub (www.bußgeldkatalog.org). Auch die Blätter auf dem eigenen Grundstück zu verbrennen ist verboten. Die bessere Lösung: Das Laub in der Biotonne oder dem Komposthaufen im Garten entsorgen. Alternativ können Gartenabfälle auch zu Wertstoffhöfen oder Grüngutannahmestellen gebracht werden.