Die Kosten, die den Wunscheltern entstehen, wenn sie eine Leihmutterschaft in Anspruch nehmen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Münster weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatten sich zwei miteinander verheiratete Männer ihren Kinderwunsch mithilfe einer Leihmutter in Kalifornien erfüllt. Die Eizelle stammte von einer weiteren US-Amerikanerin, die Samenzellen von einem der Männer. Die Kosten von rund 13 000 Euro für die Leihmutterschaft machten die Männer in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Als das Finanzamt die Kosten nicht anerkannte, klagte das Paar - allerdings erfolglos.
Künstliche Befruchtung gilt, Leihmutterschaft nicht
Kosten für eine künstliche Befruchtung sind zwar als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn sie aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes vorgenommen wird. Voraussetzung ist aber, dass die künstliche Befruchtung nach innerstaatlichem Recht vorgenommen wird, so das Gericht. Laut Embryonenschutzgesetz seien jedoch eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis verboten.
Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sah das Gericht nicht: Das Verbot der Leihmutterschaft betreffe nicht nur gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Männern, sondern auch heterosexuelle Beziehungen. Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
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