Ausgangssperre, Kontakte & Co.
Inzidenz fünf Tage unter 100: Regensburg lockert Corona-Regeln

20.05.2021 | Stand 20.05.2021, 16:29 Uhr

In der Stadt Regensburg treten am Samstag weitere Corona-Lockerungen in Kraft. −Foto: Armin Weigel dpa/Archiv

In Regensburg liegt die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner am Donnerstag bei 66,0 und damit den fünften Tag in Folge unter dem Schwellenwert von 100.

Das teilte die Stadt in einer Pressemitteilung mit. „Es freut mich sehr, dass wir diese wichtige Hürde nun genommen haben und pünktlich zu den Pfingstferien Lockerungen bei den Corona-Regelungen in Kraft treten können“, sagt Oberbürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer.

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Am Samstag treten damit folgende Regeln in Kraft:

Kontaktbeschränkung und nächtliche Ausgangssperre

Private Treffen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind mit maximal zwei Hausständen und fünf Personen erlaubt. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte oder Genesene werden bei den fünf Personen nicht mitgezählt. Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr entfällt.


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Sport

Kontaktfreier Sport ist wieder erlaubt, wobei die jeweils gültigen Kontaktbeschränkungen (derzeit zwei Hausstände, maximal fünf Personen) zu beachten sind. Unter freiem Himmel dürfen Gruppen bis zu zwanzig Kinder unter vierzehn Jahren miteinander trainieren. Anleitungspersonen müssen dabei keinen negativen Test mehr vorlegen.

Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie

Der Einzelhandel darf weiterhin Click&Meet – also Einkaufen nach vorheriger Terminvereinbarung – anbieten. Die Kunden müssen dabei keinen negativen Coronatest mehr vorlegen. Die weiteren Regeln, etwa zu Zugangsbeschränkungen, Hygienekonzepten und Kontaktdatenerfassung, bleiben unverändert bestehen.

In Geschäften, die nach §12 BayIfSMV von Schließungen nicht betroffen sind (z.B. Lebensmittelhandel, Drogerien, Gartenmärkte, …) erhöht sich die maximal zugelassene Kundenzahl.

Körpernahe Dienstleistungen dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung wieder angeboten werden. Dabei sind Infektionsschutzmaßnahmen, wie Maskenpflicht und Zugangsbeschränkungen, einzuhalten, und die Betreiber müssen die Kontaktdaten der Kunden erfassen. Die Kunden benötigen aber keinen negativen Coronatest. Das gilt auch für die bisher bereits geöffneten Bereiche Friseur und Fußpflege.

Schulen und Kindertagesbetreuung
Alle Schularten und Jahrgangsstufen haben wieder Präsenzunterricht mit Mindestabstand von 1,5 Metern oder – sofern dieser nicht eingehalten werden kann – Wechselunterricht. Die weiteren Regeln, etwa zu Masken- und Testpflicht, bleiben bestehen.

Einrichtungen der Kindertagesbetreuung laufen im eingeschränkten Regelbetrieb, das heißt sie können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt.
Außerschulische Bildung und Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen in Präsenzform stattfinden. Es besteht Maskenpflicht am Platz sowie überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Instrumental- und Gesangsunterricht ist als Einzelunterricht in Präsenzform zulässig, wenn ein Mindestabstand von 2 m zuverlässig und durchgehend eingehalten werden kann. Lehrer müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen, Schüler eine FFP2-Maske – außer wenn das Musizieren dies nicht zulässt.
Kulturstätten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen nach vorheriger Terminvereinbarung wieder Besucher empfangen. Dabei muss der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen zuverlässig gewahrt werden, außerdem besteht für die Gäste FFP2-Maskenpflicht und der Betreiber muss die Kontaktdaten erfassen.

Weitere Öffnungen

Für Kommunen, die den Inzidenzwert von 100 unterschreiten, ist die Möglichkeit weiterer Öffnungen vorgesehen, sofern das Infektionsgeschehen stabil oder rückläufig erscheint und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sein Einvernehmen erteilt. Die Stadt hat den entsprechenden Antrag bereits beim Ministerium gestellt. „Das Ministerium hat signalisiert, dass auch diese weiteren Öffnungen bereits am Samstag, 22. Mai 2021, in Kraft treten könnten, sofern der Inzidenzwert auch am Freitag und Samstag unter 100 bleibt“, teilte die Stadt am Donnerstag mit. Die Stadt werde dies, sobald das Einvernehmen vorliegt, unverzüglich in einer eigenen Allgemeinverfügung bekannt geben.

Folgende weitere Öffnungsschritte können am Samstag, 22. Mai 2021, in Kraft treten, wenn die Inzidenz auch am Freitag und Samstag unter 100 bleibt und das Gesundheitsministerium sein Einvernehmen erteilt:

- Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung. Wenn an einem Tisch Personen aus mehreren Haushalten sitzen, müssen die Tischgäste einen negativen Test vorlegen.

- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos, wobei die Besucher einen negativen Test nachweisen müssen.

- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Sport-Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis.

- Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport unter freiem Himmel für Gruppen bis zu 25 Personen, wobei alle Teilnehmer einen negativen Test vorweisen müssen.

- Öffnung von Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung, wobei alle Kunden über einen negativen Test verfügen müssen.

- Öffnung von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen auch zu touristischen Zwecken. Übernachtungsgäste benötigen bei der Anreise sowie in der Folge jeweils alle 48 Stunden einen negativen Test.

- Öffnung der Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn- und Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien und von medizinischen Thermen, wobei die Kunden einen negativen Test nachweisen müssen.

- Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles.

- Öffnung von Freibädern nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher mit einem negativen Testnachweis.

Mit negativem Test ist in allen genannten Fällen ein POC-Antikörpertest, Selbsttest (Zuordnung muss gewährleistet sein) oder PCR-Test gemeint, der höchstens 24 Stunden alt sein darf.

Vollständig Geimpfte (ab zwei Wochen nach der Zweitimpfung) und Genesene, deren Infektion mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt oder deren Infektion mindestens sechs Monate zurückliegt und die eine singuläre Impfdosis erhalten haben, sind von der Testpflicht ausgenommen. Das gleiche gilt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.

Bei den Öffnungen sind gegebenenfalls die jeweiligen Rahmenkonzepte zu beachten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden, und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind.

− red