Altötting/Burghausen
Hochbetrieb im Einzelhandel

27.12.2017 | Stand 21.09.2023, 0:07 Uhr

Bücher sind beliebt unter dem Weihnachtsbaum und werden immer seltener umgetauscht, weiß Ingo Naue.

Der Parkplatz ist voll, die Schlange an der Kasse gleich mehrere Meter lang – wer am Mittwoch beim Elektro Enzinger einkaufen wollte, musste vor allem eines mitbringen: Geduld. Die Tage zwischen den Jahren sind immer mit die Umsatzstärksten, sagt Inhaber Stefan Enzinger. Für alle Mitarbeiter gilt deshalb eine Urlaubssperre – alles hilft mit, was das Unternehmen aufzubieten hat. Und das mit Erfolg. "Das Geschäft läuft gut", sagt Stefan Enzinger. Vor allem kabellose Kopfhörer, Handstaubsauger, Kaffeemaschinen und fettfreie Fritteusen erwiesen sich heuer als Verkaufsschlager, sagt er. "Und die Menschen haben heute genaue Vorstellungen, was sie sich wünschen", hat Enzinger beobachtet. Ein Grund, weshalb sich vor allem Gutscheine und Bargeldgeschenke weiterhin großer Beliebtheit erfreuen. "Da kann ich dann selber aussuchen, was ich haben möchte."

Nach Schätzungen des Handelsverbandes Deutschland (HDE) werden deutschlandweit im Weihnachtsgeschäft rund drei Milliarden Euro Umsatz mit dem Verkauf von Gutscheinen erzielt – und Bargeld und Gutscheine machen einen immer größeren Anteil der Weihnachtsgeschenke aus. Grundsätzlich gilt: Die Gutscheine gelten, wenn sie nicht ausdrücklich befristet sind, drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. Das heißt für dieses Weihnachtsgeschäft: Unbefristete Gutscheine gelten bis zum 31. Dezember 2020.

Die zunehmende Zahl an Gutscheinen und Bargeld führt auch zu einer sinkenden Umtauschquote. Nur bei den Spielwaren tauschen Kunden etwas häufiger um, so der HDE. Bei einwandfreier Ware haben die Kunden grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. Dennoch kommen viele Händler den Kunden mit Kulanzangeboten entgegen. Bei mangelhafter Ware (der Mangel muss beim Kauf schon bestanden haben) gilt ein zweijähriges Gewährleistungsrecht. Im Online- und Versandhandel gilt grundsätzlich das Fernabsatzrecht mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen.

− jo/cts

Mehr dazu lesen Sie am 28. Dezember im Alt-Neuöttinger/Burghauser Anzeiger.