Iggensbach
Grünes Licht für Gabionenmauer im dritten Anlauf

16.04.2020 | Stand 21.09.2023, 4:14 Uhr

Im dritten Anlauf erteilte der Gemeinderat von Iggensbach mit 11:0 Stimmen (vier Gemeinderäte waren entschuldigt) eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. "Die Erteilung einer Befreiung (Gabione anstatt Naturstein-Trockenmauer) erscheint hier städtebaulich vertretbar", heißt es aus dem Landratsamt. Nach der Beschwerde eines Anrainers aus der Schulstraße hatte das Bauamt einen Baustopp verfügt. −Foto: Reinhold Baier

Im dritten Anlauf hat es geklappt: Die anwesenden zehn Gemeinderäte und Bürgermeister Wolfgang Haider haben in ihrer Sitzung in der Grundschulturnhalle einem Ehepaar ihr Einverständnis für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Am Steinhügel II" erteilt. Die Einfriedung des Grundstücks in der Frühlingsstraße mit einer Stützmauer, Zaun und Auffüllungen hatte einen Anrainer aus der Schulstraße auf den Plan gerufen, der mit der Gesamthöhe nicht einverstanden ist. Bereits in der Januar- und Februar-Sitzung hatte der Antrag der jungen Familie auf eine Befreiung von den Festsetzungen für hitzige Diskussionen im Gremium gesorgt.

In der April-Sitzung stand der Antrag erneut auf der Tagesordnung. Bürgermeister Wolfgang Haider verwies auf "mehrere Telefongespräche", die er am vergangenen Freitag mit dem Bauamt im Landratsamt Deggendorf geführt habe. Demnach stelle die Behörde eine Genehmigung, vorbehaltlich einer gemeindlichen Zustimmung, in Aussicht.

Der DZ liegt auf Anfrage eine Stellungnahme des Landratsamts von Pressesprecher Oliver Menacher vor: Es sei "grundsätzlich richtig, dass das Bauamt, vorbehaltlich einer gemeindlichen Zustimmung, eine Genehmigung in Aussicht gestellt hat". Durch die erforderliche Befreiung würden keine Grundzüge der Planung berührt. Im Einzelnen ist festgesetzt: Stützmauern sind bis 1,50 Meter Höhe ab dem natürlichen Gelände zulässig. Stützmauern sind als Naturstein-Trockenmauern auszubilden. Einfriedungen als Metallzaun sind bis zu 1,50 Meter Höhe ab dem fertigen Gelände zulässig. Zu Auffüllungen gibt’s im Bebauungsplan lediglich vor dem Hauptgebäude (in Richtung Straße) Festsetzungen.

Gebaut wurden: Eine Stützmauer mit 1,50 Meter Höhe ab natürlichem Gelände. Die Stützmauer ist als Gabionenmauer ausgebildet. Die Einfriedung mit Metallzaun ist einen Meter ab dem fertigen Gelände (aufgesetzt auf Stützmauer) hoch. Der rückwärtige Bereich ist bis zu 1,50 Meter Höhe aufgefüllt.

Ergo: "Nach unserer Feststellung widerspricht die Stützmauer daher lediglich hinsichtlich der festgelegten Gestaltung (Gabione anstatt Naturstein-Trockenmauer) den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die restlichen Festsetzungen werden eingehalten. Die Erteilung einer Befreiung erscheint hier städtebaulich vertretbar." Mit 11:0 Ja-Stimmen erteilte der Gemeinderat dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen.

− rb