Landkreis Passau
"FFP2 oder gleichwertig": Landratsamt erklärt, welche Masken jetzt erlaubt sind

25.01.2021 | Stand 25.01.2021, 17:21 Uhr

Ab heute ist ein Bußgeld fällig, wenn man beim Einkaufen keine FFP2- Maske oder eine gleichwertige trägt. −Foto: Sven Hoppe/dpa

Seit dieser Woche gilt’s: Wer ohne FFP2-Maske oder eine mit einem gleichwertigen Schutz einkaufen geht oder Bus fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Im Wirrwarr der Bezeichnungen verliert so mancher aber den Überblick.

Die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung schreibt "das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard" vor. Eine unklare Formulierung, die viele Fragen aufwirft, so Landratsamtssprecher Christoph Kölbl.

Masken mit folgenden Standards gelten als FFP2-Maske oder als gleichwertig, teilt das Landratsamt mit: CE-zertifizierte FFP2-Masken, FFP3 (Europa), N95 (NIOSH-42C FR84, USA), P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland), KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64), DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018) und KN95 (GB2626-2006, China). Die entsprechenden Kennzeichnungen sind auf den Masken oder den Verpackungen aufgedruckt.

"Die aufgeführten Standards gelten bei der Anwendung durch Privatpersonen im Sinne der Vorgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung", so Kölbl. Für die Zulassung als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Arbeitsschutz gelten abweichende Regelungen.

− red