Es ist soweit: Der erste Schnee ist gefallen, damit unterliegen alle Anwohner der Stadtgemeinde der Verordnung zur Sicherungspflicht für die Gehbahnen im Winter.
Die Vorschriften stammen zwar aus dem Jahr 2001, aber geändert hat sich nichts und "die Pflicht ist nach wie vor für alle gleich", wie Bauamtsleiter Christian Moosbauer betont.
Die Räum- und Streupflicht gilt an Werktagen ab 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es das Wetter erfordert.
Nur bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig, ansonsten sind Sand oder Splitt zu verwenden.
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