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Corona-Notbremse: Das gilt nun im Landkreis Regensburg

24.04.2021 | Stand 24.04.2021, 18:55 Uhr

−Symbolbild: dpa

Im Hinblick auf die Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes hat der Freistaat Bayern seine Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angepasst.

Diese folgt den neuen Regelungen der „Bundesnotbremse“, „die den Ländern im Inzidenzbereich über 100 insoweit keinen Spielraum lässt, als sie einen verbindlichen Mindeststandard von Schutzmaßnahmen und Verfahrensregelungen trifft“, so das Landratsamt Regensburg in einer Pressemitteilung. Soweit die bisherigen bayerischen Regelungen beinhaltet über den vom Bund vorgegebenen Mindeststandard hinausgehen, hält der Freistaat angesichts der derzeitigen Infektionslage an diesen Bestimmungen fest.

Die Neuregelungen sind am Samstag in Kraft getreten. Was nun für den Landkreis Regensburg gilt, hat das Landrastamt so zusammengefasst:

Kontaktbeschränkung:
Es dürfen sich maximal der eigene Haushalt und eine weitere Person treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Die wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte ist nicht mehr möglich.

Ausgangssperre:
22 Uhr bis 5 Uhr, keine Ausnahmen für die Zeit von 22 bis 24 Uhr

Einzelhandel:
Nur noch "Click & Collect" (da der Landkreis Regensburg im Korridor über 150 liegt). Geschäfte des täglichen Bedarfs bleiben unverändert geöffnet. Hierzu zählen Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.

Gastronomie:
Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist untersagt.

Körpernahe Dienstleistungen (nur Fußpflege und Friseur):
Zulässig nur mit negativem Testergebnis (höchstens 24 Stunden zurückliegender PCR-Test, Antigen-Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht.) Darüber hinaus besteht auch für das Personal eine FFP2-Maskenpflicht. Hand-, Nagel- und Gesichtspflegebetriebe müssen schließen.

Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten:
geschlossen

Sport:
Individualsport mit dem eigenen Haushalt und eine weitere Person

Außengastronomie:
geschlossen

Theater, Konzerte, Opern, Kinos:
geschlossen

Freizeitveranstaltungen:
untersagt

− red