Burghausen
"Aus gegebenem Anlass": Wahlwerbung für Erstwähler ist zulässig

06.12.2019 | Stand 19.09.2023, 23:43 Uhr

Vom FDP-Bürgermeisterkandidaten Klaus Schultheiß kam diese Einladung an alle Burghauser Erstwähler. Mehrere der Adressaten haben sich im Rathaus gemeldet: Woher hat die Partei meine Daten? −Foto: Kleiner

Ein Brief dürfte junge Burghauser in den vergangenen Tagen überrascht haben: Bürgermeisterkandidat Klaus Schultheiß lädt in einem Schreiben explizit die Erstwähler zu Treffen und zum Gespräch. Weil mehrere Bürger im Rathaus nachgefragt haben, ob die Herausgabe ihrer Daten an Parteien denn überhaupt zulässig sei, gibt die Stadtverwaltung nun eine Stellungnahme ab.

"Aus gegebenem Anlass" weist die Stadt darauf hin, dass die Meldebehörde gemäß § 50 im Bundesmeldegesetz Parteien oder Wählergruppen in den sechs Monaten vor der Wahl Auskunft aus dem Melderegister geben darf. Weitergegeben werden dürfen Familienname, Vornamen, Doktorgrad sowie derzeitige Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist (z.B. Jungwähler). Die genauen Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen aber nicht mitgeteilt werden, nur eine Wählergruppe. Eine Partei kann beispielsweise alle Adressen erfragen von Burghausern, die zwischen April 1996 und April 2002 geboren wurden – das sind dann alle Erstwähler in der Kommunalwahl 2020.

Laut Auskunft aus dem Meldeamt hat neben der FDP bereits auch eine andere andere Partei Auskunft erfragt. Auch bei vergangenen Wahlen sei dies übliches Prozedere gewesen. Wer aber keine Wahlwerbung bekommen will, kann widersprechen. Der Antrag auf r Übermittlungssperre steht unter www.burghausen.de bei den Formularen des Melde- und Gewerbeamt zum Download bereit und sind auch im Melde- und Gewerbeamt, Stadtplatz 110 erhältlich.

− cts

Mehr dazu lesen Sie am 7. Dezember im Burghauser/Alt-Neuöttinger Anzeiger.