Wegen Diskriminierung
44-Jähriger darf wegen seines Alters nicht auf Party – und klagt

24.02.2021 | Stand 24.02.2021, 19:29 Uhr

Menschen feiern vor Corona in einem Club. −Symbolbild: dpa

Ein Mann ist für sein Recht auf Feiern vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen. Bei der Einlasskontrolle zu einer Party in München wurde er abgewiesen. Der Grund dafür wurmt ihn.

Dürfen Kontrolleure einem Mann den Zugang zu einer Party verwehren, weil er zu alt aussieht? Mit dieser Frage befasst sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstagvormittag. Der damals 44 Jahre alte Kläger und zwei Begleiter waren im Sommer 2017 nicht auf ein Open-Air-Event in München gelassen worden. Der Mann fordert 1000 Euro Entschädigung und beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Vor den Münchner Gerichten hatte er keinen Erfolg. Die Veranstaltung sei nicht für ein allgemeines Publikum vorgesehen, sondern für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht gewesen, die auch noch als "Partygänger" gekleidet sein sollten. Das Landgericht München I ließ aber die Revision zum BGH zu, um Leitsätze für die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des AGG aufzustellen.

− dpa